Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 228

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20.19.55

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Wir diskutieren heute das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz. Es sind ja bereits viele Argumente dazu gefallen. Wir haben hier Gesetze vorliegen, die den Einklang mit der Realität finden. Möglich ist das auch wegen einiger wichtiger Kompromisse, die hiezu gefunden werden konnten. Das ist richtig und gut so. Trotzdem ist es notwendig, einen Abänderungsantrag einzu­bringen.

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Emissionszertifikatege­setz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser) (2290 d.B.), wird wie folgt geändert:

Artikel 6 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffer 1 erhält die Bezeichnung „1a“ und folgende neue Ziffer 1 wird eingefügt:

‚1. § 3 Abs. 1a Z 11 lautet:

„11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erfor­derliche Qualität gegeben ist;

b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Mo­nokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zu­lässige Verwertung eingerichtet wurden;

c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsab­schnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.“‘

*****

(Beifall bei SPÖ und ÖVP. – Abg. Mag. Kogler: So genuschelt, das ist ja kein Antrag!)

20.22


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


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