Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 256

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Dazu möchte ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Gaßner, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage des Bundesgesetzes (2291 d.B.), mit dem das Agrarverfah­rensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzge­setz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, das Forstge­setz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das BFW-Gesetz, das Dünge­mittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssi­cherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzenschutzmittelge­setz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Sorten­schutzgesetz 2001, das Weingesetz 2009, das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden und das Agrarbehördengesetz 1950 auf­gehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 2 (Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951) wird wie folgt ge­ändert:

Z 6 lautet:

„Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflicht

§ 33a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegen­heiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ “

II. Artikel 3 (Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten) wird wie folgt ge­ändert:

Z 7 lautet:

„Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflicht

§ 33a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegen­heiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ “

III. Artikel 4 (Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:

Z 3 lautet:

„Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflicht

§ 16a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegen­heiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ “

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