Z 7 lautet:
„Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflicht
§ 33a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ “
III. Artikel 4 (Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:
Z 3 lautet:
„Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflicht
§ 16a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ “
Begründung:
Zu Z I betreffend Art. 2 (Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951), Z II betreffend Art. 3 (Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten) und Z III betreffend Art. 4 (Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967):
In den Art. 3 Z 6, Art. 4 Z 6 und Art. 5 Z 3 des Begutachtungsentwurfes für ein Bundesgesetz, mit dem das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird und das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz geändert werden, wird eine Senatszuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte sowie die Mitwirkung von mindestens einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter an der Rechtsprechung vorgeschlagen.
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vertraten die Bundesländer Tirol, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg die Auffassung, dass es dem (Landes-)Ausführungsgesetzgeber überlassen bleiben sollte, festzulegen, ob und in welchen Angelegenheiten die Landesverwaltungsgerichte durch Einzelmitglied bzw. Senat zu entscheiden haben und ob die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters zweckdienlich sei. Die Bundesländer Tirol und Oberösterreich hielten ausdrücklich fest, dass die gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erforderliche Zustimmung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne.
In sich jeweils auf die Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft, 2291 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP, beziehenden Schreiben der Ämter der Landesregierungen von Tirol vom 25. April 2013, von Salzburg und Vorarlberg jeweils vom 30. April 2013 sowie von Oberösterreich vom 6. Mai 2013 wurde neuerlich bestärkt, dass eine Zustimmung dieser Bundesländer zur Kundmachung eines in diesen Punkten der Regierungsvorlage entsprechenden Gesetzesbeschlusses nicht erwartet werden könne.
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