Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 141

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und sexueller Missbrauch von Unmündigen eine Abstufung erhält. – Das ist vom Bereich der Strafdrohung eigentlich gleichgestellt, sodass man das zu nahezu einem Tatbestand zusammenfassen könnte.

Der Gesetzesnovelle, die hier zur Debatte steht, werden wir unsere Zustimmung erteilen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

15.12


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Herr Abgeordneter Mag. Ikrath zu Wort. – Bitte.

 


15.12.04

Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Sehr verehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Kolleginnen und Kollegen! Zu einem Teil hat Kollege Fichten­bauer die Inhalte dieser Novelle bereits beschrieben. Wir setzen zwei EU-Richtlinien um: eine zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern – also eine sehr sensible, wesentliche Materie –, die andere zur Bekämpfung des Menschenhandels.

Viele Elemente sind bereits jetzt in unserem materiellen Strafrecht enthalten. Ent­scheidend ist aber, dass wir eine deutliche Erhöhung der Strafdrohung durchführen – wie beim Delikt des Menschenhandels – und auch Straftatbestände erweitern.

Des Weiteren – ich freue mich, das sagen zu können – geben wir jetzt einer Ent­schließung des Nationalrates vom 6. Juli 2012 betreffend sexuellen Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person Entsprechung. Das war, soweit ich mich erinnern kann, eine Initiative der Grünen im Justizausschuss und ist auf breiten Konsens gestoßen. Ich bin aber auch dem Justizministerium verbunden, dass wir dieses bedeutsame Anliegen in dieser Frist umsetzen konnten.

Wir werden den Strafrahmen wesentlich erhöhen, und zwar an den für die Verge­waltigung und die qualifizierte Vergewaltigung anpassen – eine, wie ich meine, wesentliche Schutzmaßnahme gegenüber diesen Personen, die wir damit setzen.

Zudem sind wir mit dieser Novelle aber deutlich über die Umsetzung der Entschließung wie auch der Richtlinien hinausgegangen. Das begründet sich daraus, dass in den letzten Jahren wiederholt Änderungen des Sexualstrafrechtes vorgenommen wurden, die aber immer nur punktueller Natur waren und dazu geführt haben, dass insbesondere bei gewaltbestimmten Sexualdelikten derzeit zum Teil Strafdrohungen vorgesehen sind, die als systemwidrig, jedenfalls als nicht angemessen angesehen werden müssen. Konkret betrifft das die Strafuntergrenze der Grundstrafdrohung bei Vergewaltigung wie aber auch der Qualifikationsstrafdrohung bei der geschlechtlichen Nötigung und beim sexuellen Missbrauch von Unmündigen.

Da wollten wir ein schnelles Zeichen setzen, noch bevor die große Strafrechtsreform in der nächsten Legislaturperiode zur Beratung und Beschlussfassung anstehen wird. Damit wird dieser zum Glück viel höheren Sensibilität, die heute gegenüber Verlet­zungen der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung gegeben ist, jetzt mit einer deutlichen Anhebung der Strafkonsequenzen adäquat Rechnung getragen.

Auf eines möchte ich abschließend noch ausdrücklich verweisen: Es ist, glaube ich, eine entscheidende Verbesserung, dass jetzt auch die obligatorische Gewährung der psychosozialen Prozessbegleitung bei Unmündigen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sind, deutlich ausgeweitet wird und wir damit diesen besonders schutz­bedürftigen Menschen auch eine entsprechende Begleitung in einer Stresssituation, die jedes derartige Prozesserlebnis darstellt, anbieten können.

Zum Schluss möchte ich noch einen Abänderungsantrag einbringen, der rein tech­nischer Natur ist.

 


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