Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 127

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Und die Diskussionen mussten bis zur letzten Minute geführt werden, weil es natürlich das eine ist, das gemeinsame Ziel zu haben, nämlich den Rechtsschutz zu erweitern, aber es ist dann etwas anderes, sich dieses Ziel dann auch mit den Details genau an­zusehen, ob das denn dann die einzelnen Vorstellungen in allen einzelnen Perspek­tiven erfüllen kann oder nicht erfüllen kann.

Und die Vorlage, die im Ausschuss beschlossen worden ist, hat sie unseres Erachtens noch nicht erfüllt, deswegen haben meine KollegInnen und ich damals auch nicht zu­gestimmt, denn damals waren aus unserer Sicht noch wesentliche Punkte offen oder noch enthalten, die die Gesetzesbeschwerde, so wie sie da von ÖVP, SPÖ und FPÖ dann beschlossen wurde, aus unserer Sicht nicht sinnvoll gemacht hätten.

Das war zum einen die Frage der Ausnahmen. – Jedes Instrument lebt ja auch von der Frage, was ausgenommen werden kann und ob ich dieses Instrument auch gegen überschießende Ausnahmen absichern kann. Das war sozusagen in der Vorlage im Ausschuss noch nicht geregelt, das wurde jetzt in den Gesprächen behandelt. Damals war ja auch noch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren drinnen. Das konnten wir jetzt herausverhandeln beziehungsweise wurde klargemacht, dass trotzdem, wenn es rund um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Anliegen gibt, die einzelne Parteien vorbringen wollen, diese Anliegen spätestens dann, wenn die Sache rund um die Pro­visorialverfahren entschieden wird, auch entschieden werden können.

Das heißt, die Ausnahmen waren wichtig, und dann auch die Frage, in welcher Form diese Ausnahmen eingebracht werden können, denn die Ausnahmen sind dann keine verfassungsrechtliche Materie, sondern einfachgesetzlich zu regeln. Und diesbezüglich ist schon auch aufgrund von vergangenen Situationen auf unserer Seite die Befürch­tung vorhanden gewesen, dass dann sehr schnell im parlamentarisch möglichen Schnellverfahren Ausnahmen beschlossen werden, die dann eigentlich dieses Ur-Ins­trument der Gesetzesbeschwerde aushöhlen.

Diesbezüglich haben wir uns gestern eben in der letzten Verhandlungsrunde auch da­rüber verständigen können, dass da eine notwendige Publizität gewährleistet werden muss, wenn so eine Ausnahme beschlossen wird. Das ist wichtig für den Parlamen­tarismus, das ist aber auch wichtig für all die Institutionen, die auch meine Vorredner angesprochen haben, da ja das Verhältnis zwischen den Institutionen ohnedies sehr sensibel ist, um sich hier auch rechtzeitig mit ihrer Expertise einbringen zu können.

Dann war auch noch die Frage offen, wer außer den Parteien denn sonst noch eine Gesetzesbeschwerde oder einen Gesetzesprüfungsantrag einbringen kann. Die Ge­richte zweiter Instanz können das, und es gab eigentlich immer die einhellige Meinung, dass auch die Gerichte erster Instanz das können sollen. Das wurde auch im Verfas­sungsausschuss durchaus noch einmal angesprochen, auch vom Kollegen Jarolim, der dann trotzdem dieser Vorlage zugestimmt hatte, auch wenn die Erstgerichte nicht drinnen waren. – Jetzt haben wir auch gemeinsam vereinbaren können, dass auch Ge­richte erster Instanz vorlegen können.

Also dies sind allesamt wirklich wichtige Änderungen noch in letzter Minute, die es aus unserer Sicht möglich machen, dieser Gesetzesbeschwerde zuzustimmen und hier auch wirklich den Rechtsschutz für die Rechtsschutzsuchenden zu erweitern.

Ich wünsche mir, dass neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die wir in dieser Periode auf den Weg gebracht haben, und neben der Gesetzesbeschwerde, auch neben Teilen der Ausweitung der Kontrollrechte des Rechnungshofes, auch andere, längst anste­hende Projekte im Bereich der Verfassung, der Verwaltung – Verwaltungsreform als Stichwort – hier auch in einer nächsten Periode – in dieser wird es sich nicht aus­gehen – wirklich auch mit dem gleichen nötigen Ernst und auch mit dem gleichen nöti­gen gegenseitigen Respekt für unterschiedliche Herangehensweisen angegangen wer­den.

 


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