Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 160

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Am 2. Feber 2012 wurde auf Antrag des BZÖ im Verfassungsausschuss ein Unteraus­schuss für den Tierschutz beschlossen.

Am 17. Oktober 2012 kam es zur Konstituierung. Dann war gar nichts mehr. Aus. Nichts. Keine Debatte, kein Experten-Hearing, gar nichts. Ich glaube, es ist einzigartig in der Parlamentsgeschichte, dass ein Unterausschuss zur Sache überhaupt nie tagt. Bis man dann am 4. Juni die erste Unterausschusssitzung einberufen hat und gleich ei­nen fertigen Antrag vorgelegt hat, einen Antrag von ÖVP, SPÖ und Freiheitlichen. Kei­ne Einbindung von BZÖ und von Grünen, die eigentlich die Kompetenteren für den Tierschutz sind. (Beifall beim BZÖ sowie bei Abgeordneten der Grünen.)

Warum, hat Kollege Gerstl ganz eindeutig festgestellt: Je mehr sich damit beschäfti­gen, desto schwieriger wird es, zu einem Antrag zu kommen. Und da hat er recht, denn so einem Entwurf hätten wir nie zugestimmt.

Man hat sich dann die FPÖ als Mehrheitsbeschaffer geholt, aber nicht den Kollegen Vock, den ich als Tierschutzsprecher sehr schätze, sondern den Kollegen Fichten­bauer. Es kann ja jede Fraktion nennen, wen sie will. Kollege Fichtenbauer mag ein guter Jurist und nach eigenen Angaben ein Verfassungsexperte sein, nur mit dem Tierschutz hat er gar nichts am Hut, sonst hätte er diesem Entwurf nicht zugestimmt. (Ruf bei der ÖVP: Na ja!)

Man kann jetzt sagen, gut, seien wir froh, dass der Tierschutz in der Verfassung ist. Das ist richtig, der Tierschutz gehört in die Verfassung, aber nicht um jeden Preis, und dieser Preis ist hier zu hoch, und zwar aus folgenden Gründen:

In diesem Antrag werden sechs Bestimmungen angeführt, die in der Verfassung veran­kert werden. In § 3 heißt es: Die Republik Österreich bekennt sich zum Tierschutz. – Eine inhaltsleere Formulierung. Und mit dieser soll der Tierschutz in der Verfassung verankert werden. Diese Bestimmung wird dann durch zwei Paragraphen gleich wieder abgeschwächt, und zwar einerseits durch § 5 – dieser bezieht sich auf die „Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln“ – und anderer­seits durch § 6, mit dem die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung ge­sichert werden.

Mit diesen Bestimmungen wird der Tierschutz massiv eingeschränkt. Das wird auch durch die Aussage von Kollegem Gerstl im Ausschuss bekräftigt, der gesagt hat, der Tierschutz dürfe nicht dazu führen, dass tierische Lebensmittel in Österreich nicht mehr produziert werden dürfen. Das ist für mich eine ungeheuerliche Aussage, weil man mit dieser Aussage den österreichischen Landwirten unterstellt, dass sie tierische Lebens­mittel nur produzieren können, wenn sie sich nicht an den Tierschutz halten. Diese Un­terstellung weise ich aufs Schärfste zurück! (Beifall beim BZÖ.)

Die meisten Bauern halten sich sehr wohl an die Tierschutzbestimmungen. Da können sich einige Nicht-Landwirte ein Beispiel nehmen.

Mit dem § 5 wird aber den Landwirten, die sich nicht an die Tierschutzbestimmungen halten, und auf alle Fälle der Massentierhaltung, die nicht tierschutzgerecht ist, Tür und Tor geöffnet. Massentierhaltung, wie sie in den Nachbarstaaten gang und gäbe ist und die mit artgerechter Tierhaltung nichts zu tun hat, diese Tierindustrie wird in Österreich durch diesen Paragraphen ermöglicht, und das ist aufs Schärfste zu verurteilen.

Der Verfassungsgerichtshof wird im Einzelfall entscheiden müssen. Aber wie wird er entscheiden? Für § 5, der deutlich die Sicherung tierischer Lebensmittel formuliert, oder für § 2, den nicht näher definierten Tierschutz? Dreimal dürfen Sie raten, Herr Kol­lege Wittmann. (Zwischenruf des Abg. Dr. Wittmann.)

Meine Damen und Herren! So wichtig es auch ist, den Tierschutz in der Verfassung zu verankern, dieser Antrag beruhigt höchstens die Bevölkerung, die Tiere schützt er


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