Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 213

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Verfahren anbelangt – da gab es weitere Entwicklungen –, und das macht diese Richt­linie in wirklich unbürokratischer Form.

Zum Zweiten gibt es auch das sogenannte § 82b-Verfahren, bei dem es um die Selbst­prüfung der Anlagenbetreiber geht. Da ist auch keine Ausweitung der jeweiligen Tätig­keiten vorgesehen, sondern lediglich eine bessere Dokumentation.

Daher würde ich Ihnen empfehlen, den Umsetzungen zuzustimmen, denn sie sind, was die entsprechenden Gegebenheiten anlangt, sehr schonend vorbereitet und ausgear­beitet worden. – Sie können ihnen also bedenkenlos zustimmen. Den allgemeinen Kampf gegen Überbürokratisierung und Ähnliches unterstütze ich genauso wie viele andere. Das hat aber mit dem konkreten Fall nichts zu tun. Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

19.31


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzter Redner zu diesem Tagesord­nungspunkt gelangt Herr Abgeordneter Dr. Zinggl zu Wort. Wunschgemäß sind 2 Minu­ten Redezeit eingestellt. – Bitte.

 


19.31.22

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Werter Minister! Meine Damen und Herren! Da mein Entschließungsantrag im Ausschuss vertagt worden ist, obwohl er eigentlich kaum auf Kritik gestoßen ist, muss ich ihn jetzt hier noch einmal einbrin­gen. Jetzt können Sie ihn nicht vertagen, jetzt müssen Sie Farbe bekennen.

Es geht darum, dass in der Gewerbeordnung die Unterscheidung zwischen künstleri­scher und gewerblicher Tätigkeit nicht nach wirklich nachvollziehbaren, modernen Ge­sichtspunkten getroffen wird.

So kann es zum Beispiel sein, dass Photographie ein Gewerbe ist und keine künst­lerische Tätigkeit. – Ich kann Ihnen sagen, ein Drittel der Werke bei der Biennale sind Photographien.

Dann gibt es noch ein Kriterium, dass eine Arbeit nicht reproduziert sein darf. – Wir wissen aber, dass sämtliche Druckgrafiken natürlich auch künstlerische sein können.

Schließlich darf es keine Aufträge geben, die inhaltlich vorgegeben wurden. – Die ge­samte Kunstgeschichte ist voll von inhaltlichen Auftraggebern! Auch hier im Haus hän­gen Portraits der ehemaligen Präsidenten des Nationalrates. – Deren Schaffung wäre dann auch keine künstlerische Tätigkeit gewesen.

Es gibt ein Gremium, nämlich den Künstler-Sozialversicherungsfonds, der mit Fachleu­ten bestückt ist, die das besser entscheiden können. Deswegen würde ich vorschla­gen, dass Gutachten dieses Gremiums auch für die Gewerbeordnung geltend gemacht werden sollten.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend künstlerische Tätig­keit in der Gewerbeordnung

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Än­derung der Gewerbeordnung zukommen zu lassen, nach der die Gewerbebehörde bei Beurteilung, ob künstlerisches Schaffen vorliegt, beziehungsweise bei Feststellung der


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