Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 214

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Anwendung der Gewerbeordnung Gutachten und Feststellung des Künstler-Sozialver­sicherungsfonds beziehungsweise seiner Organe heranzuziehen hat.“

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Ich ersuche um Rechtssicherheit in diesem Bereich und um Ihre Unterstützung. Dan­ke. (Beifall bei den Grünen.)

19.33


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde betreffend künstlerische Tätigkeit in der Gewerbeordnung

eingebracht im Zuge der Debatte „Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Indus-
trie über die Regierungsvorlage (2337 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeord-
nung 1994 geändert wird (2393 d.B.)“

Begründung

Die Abgrenzung künstlerischen Schaffens von gewerblichen Arbeiten wird von zwei verschiedenen Einrichtungen mit unterschiedlichen Kompetenzen, nämlich dem Künst­lersozialversicherungsfonds und der Gewerbebehörde, wahrgenommen.

Allerdings werden bei der Beurteilung künstlerischen bzw. gewerblichen Schaffens durch die Gewerbebehörde die Beurteilungsergebnisse des Künstlersozialversiche­rungsfonds nicht berücksichtigt, obwohl die MitarbeiterInnen der Gewerbebehörde über keine ausreichenden Kenntnisse zur Beurteilung künstlerischen Schaffens verfügen.

Bei der Feststellung, ob es sich bei der Ausübung selbständiger Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit oder um eine Tätigkeit handelt, die der Gewerbeordnung unter­liegt, wird – bei Vorliegen einer Anzeige  als Erstinstanz die Gewerbebehörde befragt. Die MitarbeiterInnen der Gewerbebehörde gehen dabei (laut Information der WKO) von folgendem Parameter aus: „.wenn die Tätigkeit eher reproduzierend erfolgt oder eine Auftragsarbeit nicht nur nach thematischen, sondern sogar nach inhaltlichen Vorgaben ausgeführt wird, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor.“

Diese Vorgangsweise weist zwei Probleme auf:

1. Die angeführten Eigenschaften nicht-künstlerischer Tätigkeit sind in der Realität Ele­mente und sogar Voraussetzungen für künstlerisches Schaffen (Drucke werden in hö­heren Stückzahlen produziert, Theaterstücke mehr als einmal aufgeführt, Kunstwerke im öffentlichen Raum können Auftragsarbeiten sein, Kompositionen sind mitunter Auf­tragswerke usw.)

2. Wird die Entscheidung über die „eigenschöpferische“ Qualität der künstlerischen Tä­tigkeit von Laien beurteilt.

Das ist umso unverständlicher, als der Bund bereits ein ExpertInnengremium – die Künstlerkommission  geschaffen hat, das auf Grundlage des Künstler-Sozialversiche­rungsfondsgesetzes (K-SVFG) die Einkunftsarten „künstlerische Arbeit“ oder „nicht-


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