Entschließungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Kollegin und Kollegen betreffend die Direktwahl von Volksanwälten und die Aufwertung der Volksanwaltschaft
„Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der eine umfassende Reform der Volksanwaltschaft vorsieht und insbesondere eine Direktwahl der Volksanwälte ermöglicht.“
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Meine Damen und Herren! Wir reden immer sehr viel von direkter Demokratie, beginnen wir mit der Direktwahl der Volksanwälte, direkte Demokratie zu forcieren! (Beifall beim BZÖ.)
10.30
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Kollegin und Kollegen betreffend die Direktwahl von Volksanwälten und die Aufwertung der Volksanwaltschaft
eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 14.06.2013 im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 1: Bericht des Volksanwaltschaftsausschusses über den 36. Bericht der Volksanwaltschaft (1. Jänner bis 31. Dezember 2012) (III-384/2325 d.B.)
Die derzeitigen Regelungen über den Bestellungsmodus, die Zahl und die parteipolitische Abhängigkeit von Volksanwälten im Zuge ihrer (Wieder)Nominierung und Bestellung sind in den letzten Jahren einer massiven Kritik ausgesetzt gewesen. So gibt es einerseits keine Möglichkeit, Volksanwälte bei schwerwiegenden Verfehlungen abzuberufen und andererseits ist die Beschränkung auf die drei mandatsstärksten Parteien im Nationalrat anachronistisch und zweckwidrig; geht sie doch letztendlich auf den Kreisky-Peter Pakt zurück, was sich schon in der Konstellation (der drei mandatsstärksten Parteien) widerspiegelt.
Die immer wieder auftretende Frage der fachlichen Qualifikation der Volksanwälte (so etwa Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, RZ 1256) könnte bzw. sollte durch eine entsprechende Regelung ebenfalls ergänzt werden.
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sollen durch die soeben erläuterten Reformen im Sinne und Geiste Hans Kelsens zu wahren „Anwälten des öffentlichen Rechts“ werden und die Bekleidung dieses Amtes den Beigeschmack des Versorgungspostens verlieren.
Des Weiteren ist im Sinne einer modernen Verwaltung nicht mehr einzusehen, dass zusätzlich zur Volksanwaltschaft ähnlich gelagerte Institutionen (Anwaltschaften, Ombudsleute) parallel bestehen können, ohne auf die Synergien eines gemeinsamen, schlanken Verwaltungsapparates zurückzugreifen. Durch eine Zusammenführung dieser Institutionen und somit der Möglichkeit der Konzentration der Ressourcen, käme es zu einer enormen Produktivitätssteigerung und somit zu einer Aufwertung der
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