Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 31

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leistung sein, denn Streitigkeiten der Eltern dürfen nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Und sie dürfen vor allem nicht zulasten der Kinder gehen. Unter­halt ist natürlich etwas ganz anderes als etwa eine Prämie für das Wohlverhalten des Kindes oder für das Wohlverhalten des andern Elternteiles. Beide Aspekte müssen insofern getrennt gesehen werden. Andernfalls geraten Kinder in die Gefahr, durch die Auseinandersetzung ihrer Eltern auch materiell unter die Räder zu kommen.

Mir ist durchaus bewusst, dass es beim Besuchsrecht in der Praxis in der Vergan­genheit mitunter massive Probleme gegeben hat. Deshalb waren gerade auch Verbes­serungen in diesem Bereich ein ganz wichtiger Fokus bei der Familienrechtsreform. Aus dem Besuchsrecht wurde das Kontaktrecht – Kontaktrecht deshalb, weil ich der Meinung bin, kein Elternteil soll ein bloßer Besucher eines Kindes sein. Ein Elternteil muss mehr als ein Besucher sein. Ein Elternteil muss auch die Möglichkeit haben, den Alltag mit dem Kind zu leben.

So findet sich im neuen Familienrecht auch ein neuer Maßnahmenkatalog, der das Kontaktrecht besser durchsetzbar macht, denn das war ja immer ein großer Kritik­punkt: Wie kann man das frühere Besuchsrecht, das heutige Kontaktrecht besser durch­setzbar machen, und zwar in beide Richtungen? – Mit dem Familienrechtspaket ist das Kindschaftsrecht wirklich gerade im Bereich Kontaktrecht und Obsorge ganz entscheidend verbessert worden – immer mit dem Fokus, was das Beste für das Kind ist und was dem Kindeswohl am besten entspricht.

Aber lassen Sie mich noch einmal näher auf drei ganz zentrale Punkte dieses neuen Familienrechts eingehen. Erstens: die Schaffung der Familiengerichtshilfe. Diese ist ein ganz wichtiges Instrument zur Unterstützung der Familien und der Familienrichterinnen und -richter. Die Familiengerichtshilfe besteht aus Sozialarbeitern und Sozialarbei­terinnen, Psychologen und Psychologinnen, Pädagogen und Pädagoginnen. Sie haben die Aufgabe, bereits zu Beginn des Verfahrens auf die Eltern einzuwirken, dass sich die Eltern wieder mehr auf die Bedürfnisse der Kinder konzentrieren sollen. Sie dürfen nicht vergessen, dass es im Zuge einer Auseinandersetzung bei den Eltern zu Krän­kungen, zu Verletzungen kommt, und mit Hilfe der Familiengerichtshilfe soll es gelingen, dass die Eltern diese Verletzungen und Kränkungen zurückstellen und sich wieder mehr auf die Kinder, auf die Bedürfnisse der Kinder konzentrieren.

Es ist eben Aufgabe der Familiengerichtshilfe, möglichst zu Beginn des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern hinzuwirken, denn es ist das Beste für die Kinder, wenn es rasch eine gemeinsame Lösung der Eltern gibt.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2013 hat die erste Etappe des bundesweiten Ausbaus der Familiengerichtshilfe begonnen. Wir haben nun in allen Ballungsräumen in Österreich die Familiengerichtshilfe eingerichtet, und bis zum 1. Juli 2014 soll die Familien­gerichts­hilfe österreichweit eingerichtet sein.

Wir haben auch ein neues Instrument eingeführt, nämlich den sogenannten Besuchs­mittler. Der Besuchsmittler hat die Aufgabe, die Eltern dabei zu unterstützen, das Besuchsrecht, neu: das Kontaktrecht auch wirklich umsetzen und in der Praxis leben zu können. Wir sehen sehr häufig, dass zwar vom Gericht das Kontaktrecht festgelegt wird, in der Praxis aber nicht von den Eltern gelebt wird, weil es Ressentiments oder Probleme gibt. Hier setzt der Besuchsmittler an. Der Besuchsmittler soll helfen, dass das Kontaktrecht in der Praxis tatsächlich umgesetzt, tatsächlich gelebt wird.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die neue Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung. Hier geht es ganz einfach darum, dass rasch eine vorläufige Entschei­dung getroffen werden soll, damit es nicht aufgrund eines langen Gerichtsverfahrens zur Entfremdung des Kindes von einem Elternteil kommt. Wir wollen, dass das Kind auch während dieser Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung Kontakt zu bei-


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