Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 252

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Das Ergebnis bestätigt die Richtigkeit und Wichtigkeit dieser vorliegenden Novelle, und ich darf Sie ersuchen, diese auch zu unterstützen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

21.37


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Höllerer. – Bitte.

 


21.37.55

Abgeordnete Anna Höllerer (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundes­minister! Werte Damen und Herren! Zum Bundesgesetz betreffend Deregulierung bei der Überwachung von Krankheiten am Rindersektor ist zu sagen: Österreich gilt als anerkannt frei von Bangseuche, Leukose, von IBR und IPV – das sind infektiöse Rinderkrankheiten –, und jene Gesetze, die derzeit die Rechtsgrundlage für die Bekämpfung dieser Rinderkrankheiten bilden, werden hiermit aufgehoben.

Regelung und Überwachung dieser Krankheiten sind natürlich auch weiterhin notwendig. Daher wird auch eine Rindergesundheitsüberwachungsverordnung auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes auf den Weg gebracht. Erreicht wird damit eine Erhöhung der Rechtssicherheit und auch eine Rechtsvereinheitlichung.

Bei der Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Ver­braucherschutzgesetz geändert wird, steht, wie bereits von meinem Vorredner ange­sprochen, eine empfindliche Verschärfung der Strafen im Mittelpunkt. Damit soll man vor allem auch das vorsätzliche Handeln zur bewussten Konsumententäuschung und Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Griff bekommen. Es sind strenge Strafen vorgesehen. Das Inverkehrbringen von Fleisch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Untersuchungspflichten führt sogar zum Entzug der Freiheit, es ist eine Freiheitsstrafe damit verbunden. Die Strafausmaße werden, wie bereits angeführt, mehr als verdoppelt, und auch neue Mindeststrafen werden zusätzlich eingeführt.

Diese Gesetzesänderung soll vor allem schwere Verletzungen des Kennzeich­nungs­rechts bei Lebensmitteln verhindern und ist natürlich darauf zurückzuführen, dass es im Zuge des Pferdefleischskandals zu Konsumententäuschungen bezüglich eines falsch deklarierten Fleisches gekommen ist, das in großen Mengen in Verkehr gesetzt wurde, wovon auch zahlreiche Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen waren.

Wichtig ist aber, dass vor allem bei geringfügigen Übertretungen auf Bagatellniveau – so heißt es auch im Gesetz – keine Sanktionen anfallen. Das bedeutet, dass im Falle der Abgabe von kleinen Mengen, die direkt an den Endverbraucher oder auch an örtliche Kleinbetriebe abgegeben werden, wenn vielleicht unbewusst unkorrekte Angaben auf den Etiketten zu finden sind, keine Strafen ausgesprochen werden. Ein Beispiel dafür ist auch in den Erläuterungen des Gesetzes enthalten. Es ist angeführt, wenn der Wortlaut „mindestens haltbar bis“ durch die drei Buchstaben „MHD“ ersetzt wird, dann hat das keine Strafe zur Folge, vor allem, wenn auch nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden kann.

Die Komplexität der Kennzeichnungsvorschriften ist mittlerweile sehr hoch, und es ist für die Kleinstbetriebe und Kleinproduzenten oft ganz schwierig, hier Schritt zu halten und das nachzuvollziehen und zu durchschauen. Daher ist es auch wichtig, dass diese Kleinbetriebe und auch die direktvermarktenden Bäuerinnen und Bauern, die ihre hoch qualitativen Produkte in ihrer unmittelbaren Umgebung vermarkten, wenn es zu Kennzeichnungsfehlern auf den Etiketten kommt und kein Vorsatz dahinter zu sehen ist, vor Strafen geschützt bleiben.

 


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