der- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familien-lastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013) (2504 d.B.)
Begründung
Art 13 Abs. 3 Z 2 der 15a-Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung legt fest:
„(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:
Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988);
“
Damit (und mit einem eigenen § 12a im Familienlastenausgleichsgesetz) ist bestimmt, dass die Familienbeihilfe bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht als Einkommen des Kindes zählt.
Auf Grund der Klarheit der Bestimmung der 15a-Vereinbarung sind alle Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz mit Ausnahme der genannten Härteausgleichsleistung bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht als Einkommen anzusehen. Dennoch reduzieren einige Bundesländer, darunter Niederösterreich, im Verfahren zur Feststellung des Mindestsicherungsanspruchs in bestimmten Fällen die Leistung um den Grundbetrag der Familienbeihilfe.
Betroffen sind Menschen mit einem Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 FamLAG „wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden“ in Kombination mit Abs. 5 („Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.“).
In einer Berufungsentscheidung des Landes Niederösterreich wird dazu ausgeführt: „Soweit sich der Berufungswerber darauf bezieht, dass in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geregelt wäre, dass die Familienbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, wird dem erwidert. Dass die Sozialhilfebehörden des Landes NÖ das NÖ MSG und nicht die Art. 15a B-VG Vereinbarung zu vollziehen haben, da aus dieser keine Rechte für den Einzelnen abgeleitet werden können.“
Kurz: Das Land Niederösterreich schert sich nicht um die Vereinbarung mit dem Bund.
Dies ist insbesondere deshalb zynisch, als selbst das Land Niederösterreich akzeptiert, dass Leistungen, die einzig auf Grund einer Behinderung zuerkannt werden, den Anspruch auf Mindestsicherung nicht reduzieren können. In Umgehung des eindeutigen Willens des Bundesgesetzgebers wird allerdings angenommen, der Grundbetrag der Familienbeihilfe diene – anders als der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz – der Existenzsicherung. Dies ist schon allein deshalb absurd, als die Gewährung einer Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 FamLAG grundsätzlich an eine
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