Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 65

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vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene körperliche oder geistige Behinde­rung geknüpft ist. Es handelt sich somit um eine Leistung, die auf Grund der Behinde­rung eines Menschen zuerkannt wird, um aus der Behinderung resultierende zusätzli­che Kosten abzudecken und jedenfalls nicht um eine Einkommensersatzleistung (weil andernfalls vor Bezug der Leistung eine haushaltsbezogene Bedarfsprüfung stattfinden müsste).

Es ist daher – dem ursprünglichen und auch in den Erläuterungen zur 15a-Vereinba­rung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung benannten Ziel folgend – notwendig, auch Leistungen nach § 6 Abs. 2 FamLAG Familienlastenausgleichsgesetz ausdrück­lich die Einkommenseigenschaft in § 12a abzusprechen, um den offensichtlich politisch nicht gewünschten Effekt zu verhindern.

Dieser Antrag stellt darauf ab, die dazu notwendigen – allenfalls gesetzestechni­schen – Vorarbeiten in den zuständigen Abteilungen bereits jetzt zu erledigen, um eine allenfalls nötige Gesetzesänderung nach den bevorstehenden Wahlen zügig umsetzen zu können.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ersucht, alle not­wendigen Schritte zu setzen und gegebenenfalls dem Nationalrat einen entsprechen­den Gesetzesentwurf vorzulegen, um die vertragswidrige Einberechnung der Familien­beihilfe bei der Mindestsicherung für Menschen mit Behinderung seitens einzelner Bun­desländer ehestens abzustellen.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Haubner. – Bitte.

 


11.48.47

Abgeordnete Ursula Haubner (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesmi­nister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das BZÖ hat dem Tagesordnungspunkt 1, dem Pflegefondsgesetz, zugestimmt, wie unser Sozialsprecher Sigisbert Dolinschek schon ausgeführt hat. Es ist zwar ein Gesetz, das wieder eine befristete Lösung vor­sieht, aber für uns ist wirklich eine Weiterentwicklung sichtbar – das möchte ich hier noch einmal festhalten –, was das ausgeweitete Angebot anbelangt: Hospiz, mobile Hospizbetreuung, Kinderhospiz, Palliativbetreuung, auch verstärkter Ausbau des Case- und Care-Managements und auch die teilstationäre Tagesbetreuung.

Wir werden, wie Kollege Dolinschek schon gesagt hat, auch dem Tagesordnungs­punkt 3 zustimmen, wo es um eine Entlastung pflegender Angehöriger geht. Gerade die Unterstützung pflegender Angehöriger ist etwas, das nie zu Ende sein kann, wo es immer wieder Verbesserungen geben muss. In diesem Fall sind die Pflegeteilzeit und die Pflegekarenz ein wichtiger Schritt, vor allem auch für Frauen, denn vorwiegend be­treuen ja Frauen im Pflegebereich zu Hause ihre Angehörigen.

Heute ist es ja so, dass natürlich gerade Frauen, auch jüngere Frauen, berufstätig sind und trotz Berufstätigkeit eine Betreuung und Pflege von stark beeinträchtigten, aber auch schwer kranken Menschen zumindest für eine gewisse Zeit möglich sein muss, ohne dass man selbst die eigene Absicherung verliert.

Es ist schon von einigen Vorrednern gesagt worden: Es ist ein Wermutstropfen, dass es keinen Rechtsanspruch gibt, sondern dass es eine Vereinbarung mit dem Arbeitge-


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