vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene körperliche oder geistige Behinderung geknüpft ist. Es handelt sich somit um eine Leistung, die auf Grund der Behinderung eines Menschen zuerkannt wird, um aus der Behinderung resultierende zusätzliche Kosten abzudecken und jedenfalls nicht um eine Einkommensersatzleistung (weil andernfalls vor Bezug der Leistung eine haushaltsbezogene Bedarfsprüfung stattfinden müsste).
Es ist daher – dem ursprünglichen und auch in den Erläuterungen zur 15a-Vereinbarung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung benannten Ziel folgend – notwendig, auch Leistungen nach § 6 Abs. 2 FamLAG Familienlastenausgleichsgesetz ausdrücklich die Einkommenseigenschaft in § 12a abzusprechen, um den offensichtlich politisch nicht gewünschten Effekt zu verhindern.
Dieser Antrag stellt darauf ab, die dazu notwendigen – allenfalls gesetzestechnischen – Vorarbeiten in den zuständigen Abteilungen bereits jetzt zu erledigen, um eine allenfalls nötige Gesetzesänderung nach den bevorstehenden Wahlen zügig umsetzen zu können.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ersucht, alle notwendigen Schritte zu setzen und gegebenenfalls dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen, um die vertragswidrige Einberechnung der Familienbeihilfe bei der Mindestsicherung für Menschen mit Behinderung seitens einzelner Bundesländer ehestens abzustellen.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Haubner. – Bitte.
11.48
Abgeordnete Ursula Haubner (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das BZÖ hat dem Tagesordnungspunkt 1, dem Pflegefondsgesetz, zugestimmt, wie unser Sozialsprecher Sigisbert Dolinschek schon ausgeführt hat. Es ist zwar ein Gesetz, das wieder eine befristete Lösung vorsieht, aber für uns ist wirklich eine Weiterentwicklung sichtbar – das möchte ich hier noch einmal festhalten –, was das ausgeweitete Angebot anbelangt: Hospiz, mobile Hospizbetreuung, Kinderhospiz, Palliativbetreuung, auch verstärkter Ausbau des Case- und Care-Managements und auch die teilstationäre Tagesbetreuung.
Wir werden, wie Kollege Dolinschek schon gesagt hat, auch dem Tagesordnungspunkt 3 zustimmen, wo es um eine Entlastung pflegender Angehöriger geht. Gerade die Unterstützung pflegender Angehöriger ist etwas, das nie zu Ende sein kann, wo es immer wieder Verbesserungen geben muss. In diesem Fall sind die Pflegeteilzeit und die Pflegekarenz ein wichtiger Schritt, vor allem auch für Frauen, denn vorwiegend betreuen ja Frauen im Pflegebereich zu Hause ihre Angehörigen.
Heute ist es ja so, dass natürlich gerade Frauen, auch jüngere Frauen, berufstätig sind und trotz Berufstätigkeit eine Betreuung und Pflege von stark beeinträchtigten, aber auch schwer kranken Menschen zumindest für eine gewisse Zeit möglich sein muss, ohne dass man selbst die eigene Absicherung verliert.
Es ist schon von einigen Vorrednern gesagt worden: Es ist ein Wermutstropfen, dass es keinen Rechtsanspruch gibt, sondern dass es eine Vereinbarung mit dem Arbeitge-
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