Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Antrag der Abgeordneten Csörgits und Wöginger betreffend ein 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 in der Fassung des Ausschussberichts (2508 d.B.) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Z 1 entfällt.“
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So weit zu diesem Punkt, mit dem wir sicher nicht konform gehen. Da wäre es notwendig gewesen, sich die zugegeben äußerst schwierige und sehr diffizile Situation von Lehrenden beziehungsweise Vortragenden an AMS-Trägereinrichtungen beziehungsweise bei Kursmaßnahmen etwas genauer anzusehen.
Dem Rest des Ganzen werden wir zustimmen. Wir werden auch dem Antrag, den Abgeordneter Gradauer eingebracht hat, zustimmen, der wie immer, Herr Bundesminister, auf ein sehr diffiziles Problem hinweist. In diesem Fall geschieht das zu Recht, egal ob die vorgeschlagenen Maßnahmen des Herrn Gradauer wirklich die passenden sind oder nicht. Aber das Anliegen, das Sie vorgetragen haben, unterstützen wir jedenfalls. – Danke. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Gradauer: Danke!)
13.01
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Antrag der Abgeordneten Csörgits und Wöginger betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013) in der Fassung des Ausschussberichts (2508 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag der Abgeordneten Csörgits und Wöginger betreffend ein 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 in der Fassung des Ausschussberichts (2508 d.B.) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Ziffer 1 entfällt.
Begründung
Die bereits derzeit geltende Ausnahme für nebenberuflich Lehrende in der Erwachsenenbildung ist zwar von der Idee her nachzuvollziehen, aber auf Grund der unklaren Rahmenbedingungen geradezu eine Einladung zu missbräuchlicher Verwendung. Es gibt Fälle, in denen etwa "StudentIn" oder "Hausfrau" als Hauptberuf dargestellt wird, um die Beitragspflichten für das beschäftigende Unternehmen zu umgehen. Den beschäftigten Personen selbst entgehen auf diese Weise versicherungsrechtliche Ansprüche.
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