Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 91

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Aktivierung statt Verwaltung – eine wichtige Maßnahme. Es gibt ein intensives Bemü­hen aller Beteiligten.

Laut der aktuellen Rechtslage haben alle Bundesländer klare Bestimmungen, trotzdem gibt es unterschiedliche Bewertungen und Vorgehensweisen. Da zeigt sich, dass der politische Wille und die politische Gestaltungskraft zu Unterschieden führen. Wien ist jenes Bundesland, in dem es den höchsten Standard an Unterstützung für die Kinder bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gibt. Als Gegenbeispiel Niederösterreich: Die erhöhte Familienbeihilfe bei behinderten Kindern wird, wenn es um die Mindestsi­cherung geht, zum Einkommen dazugezählt.

Allein diese politischen Unterschiede zeigen, dass die Lebenswirklichkeiten der Men­schen meilenwert von dem entfernt sind, was manche Vertreter – vor allem von der ÖVP – als paradiesisch oder als soziale Hängematte bezeichnen. Wir Sozialdemokra­tinnen und Sozialdemokraten kennen die Lebenswirklichkeiten und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen in unserem Land. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Dr. Belakowitsch-Jenewein: Schade, dass Sie nichts zum Antrag sagen!)

13.16


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Öl­linger zu Wort. 3 Minuten. – Bitte.

 


13.16.14

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin nach der Rede der Abgeordneten Lapp etwas ratlos. Ich habe gegen die Ausführungen zur Mindestsicherung nichts einzuwenden, aber das ist eigentlich nicht das Thema. Das Thema, das wir hier besprechen sollten, ist, dass Sie, also die Regierungspar­teien, im Ausschuss überhaupt nichts gesagt haben.

Jetzt stelle ich noch einmal das eigentliche Thema vor, nämlich unseren Antrag: Es geht schlicht und ergreifend darum, wie einzelne Bundesländer – das wurde schon an­geführt – zu dem Vertrag, der zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die Mindestsicherung geschlossen wurde, und zu den Bestimmungen in diesem Vertrag, die die Familienbeihilfe betreffen und wie die Familienbeihilfe zu bewerten ist, stehen. Die Familienbeihilfe ist nämlich laut diesen Bestimmungen eindeutig nicht als Einkom­men zu bewerten.

Einzelne Bundesländer sagen aber zu diesen Bestimmungen: Das sehen wir anders, das haben wir zwar unterschrieben, aber wir sehen es trotzdem anders. Wir glauben, dass wir nicht an diese Bestimmungen der Artikel-15a-Vereinbarung gebunden sind, sondern dass für uns weiterhin die entsprechenden Landesgesetze gelten. Und in die­sen Landesgesetzen haben wir ausgeführt, dass Familienbeihilfe als Einkommen zu werten ist.

Jetzt lese ich Ihnen das noch einmal vor. Das sagt einiges über die Qualität aus, wie Bund und Länder mit diesen Artikel-15a-Vereinbarungen umgehen. Da meine ich in erster Linie die betreffenden Länder und nicht den Bund.

Die Artikel-15a-Vereinbarung legt in Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 2 fest:

„(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:“ –

nämlich als Einkommen –

„2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967“.

Das ist eindeutig, und trotzdem gehen Länder wie Niederösterreich, Oberösterreich und auch Kärnten her und sagen: Das ist uns wurscht! Am deutlichsten ist es in Niederös­terreich mit dem Landesgesetz. Das ist unfassbar! (Zwischenruf des Abg. Einwallner.)

 


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