Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 98

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Das heißt, der Gesetzgeber ist beim Arbeitnehmerschutz gut beraten, für diesen Fall von höheren Temperaturen vorzusorgen und sich eine Regelung einfallen zu lassen, die vorsieht, dass die Menschen nicht ununterbrochen am Stück diesen extrem hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Das war die Intention unseres Antrags  Sie haben ihn abgelehnt. In der nächsten Gesetzgebungsperiode kommt das Thema, so wie die Hit­zewelle, ganz sicher wieder. (Beifall bei den Grünen.)

13.41


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin zu Wort gelangt Frau Abgeord­nete Fürntrath-Moretti. – Bitte.

 


13.41.09

Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundes­minister! Hohes Haus! Ich möchte mich auch bei dieser Novelle auf die Urlaubsansprü­che, auf den Verbrauch der Urlaubsansprüche und die Einführung des Überbrückungs­geldes beziehen.

Künftig verfallen ja Urlaubsansprüche von Bauarbeitern, das wurde schon gesagt, nach dreieinviertel Jahren, also mit März des drittfolgenden Anspruchsjahres. Und eine Zu­satzvereinbarung, in diesem Fall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist nicht zulässig. Ziel ist es ja, das übermäßige Sammeln von Urlaubstagen – meine Vorredner haben das ja schon erwähnt, im Übrigen auch mein Vorredner von den Grünen, Abge­ordneter Öllinger – zu vermeiden, denn es ist ja wirklich das Wesentliche am Urlaub, ihn zu konsumieren, um eben entsprechende Erholung vom stressigen Arbeitsleben zu haben. Und deswegen ist das für mich ein wesentlicher Punkt, den es im Übrigen im normalen Arbeitsrecht auch gibt. Im normalen Arbeitsrecht verfällt der Urlaubsanspruch auch nach drei Jahren, also warum nicht auch bei den Bauarbeitern?

Bauarbeiter, die kurz vor dem Pensionsantritt stehen und keine Beschäftigung finden, erhalten ja auch in Zukunft bis zu einem Jahr Überbrückungsgeld in der Höhe des Kol­lektivvertragslohns.

Wann gilt nun dieses Überbrückungsgeld? – Ein Arbeiter muss älter als 58 Jahre sein, nach der Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 520 Beschäftigungswochen in einem BUAG-Betrieb vorweisen und in den letzten zwei Jahren zumindest 30 Wochen in Beschäftigung gewesen sein.

Ab dem Jahr 2017 wird diese finanzielle Unterstützung nur dann gewährt, wenn der Betroffene davor an einem gesundheitlichen Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat. Das Überbrückungsgeld soll einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs­verhältnis entsprechen, wobei die BUAK quasi die Rolle des Arbeitgebers übernimmt. Um ältere Arbeitnehmer zu motivieren, trotz dieses Anspruchs auf Überbrückungsgeld im Erwerbsleben zu bleiben, wird als Bonus eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 35 Prozent in Aussicht gestellt.

Wer finanziert nun dieses Überbrückungsgeld, und ab wann soll es gewährt werden? – Das Überbrückungsgeld gilt ab Jänner 2015. Die Finanzierung erfolgt primär durch Zu­schläge durch die Arbeitgeber, nämlich durch die Festsetzung des eineinhalbfachen kollektivvertraglichen Stundenlohns. Für das Jahr 2014, in dem ja noch keine Leistun­gen erbracht werden, gilt ein ermäßigter Satz von 80 Prozent. Im Gegenzug wird die Bemessungsgrundlage für den Urlaubszuschlag von 125 auf 120 Prozent des Kollek­tivvertrages gesenkt, und es kommt zu einer dauerhaften Befreiung von der Auflö­sungsabgabe für BUAG-Betriebe – das wurde ja auch schon von den Vorrednern ge­sagt.

Anstelle dieser Auflösungsabgabe soll die BUAG einen Ersatzbeitrag für alle betroffe­nen Betriebe leisten. Für das zweite Halbjahr 2013 beträgt der Ersatzbeitrag pauschal


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite