Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 341

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2. In Z 3 lautet § 32 Abs. 3:

„(3) Die erstmalige Einbeziehung von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt in den Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird jeweils erst zeitgleich mit der Bestel-lung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß § 98 zur Leiterin oder zum Leiter der betreffenden Organisationseinheit (Universitätsklinik, Klinisches Institut, Klinische Abteilung) gemäß Abs. 1 wirksam.“

3. Z 5 lautet:

„5. Nach § 123 werden folgende §§ 123a und 123b eingefügt:

„Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät

§ 123a. Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt, wenn diese in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden.

§ 123b. (1) Bei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitäts­professoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach § 98 Abs. 1 vorzusehen.

(2) Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 98 Abs. 3 haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vor­schläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.

(3) Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitäts­professoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.

(4) Eine Berufung nach § 99 kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofes­sorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Univer­sitäts­professorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitäts­pro­fessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.““

4. Die bisherige Z 7 erhält die Bezeichnung Z 6 und in der neuen Z 6 wird in § 140d Abs. 2 die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 3 bis 6“ ersetzt.

5. Die bisherige Z 6 entfällt.

Begründung:

Zu 1.:

Es ist notwendig, dass in der vorgesehenen Vereinbarung auch die Eignung der herangezogenen Bediensteten berücksichtigt wird.

 


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