Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 340

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Krankenanstaltenträger zur Qualitätssicherung. Es geht auch darum, zeitlich auf jeden Einzelfall abgestimmte Lösungen hinsichtlich der kombinierten Leitungsfunktionen zu finden, damit eine Unterbrechung in der fachärztlichen Letztverantwortung für die Krankenversorgung vermieden werden kann, und schlussendlich um die Schaffung von Übergangsbestimmungen für die Errichtung von medizinischen Fakultäten.

Abschließend bedanke auch ich mich für die gute Zusammenarbeit hier im Haus. Wenn ich auf die Uhr schaue, wünsche ich uns allen einen entspannten Sommer.

Denen, die noch im Haus verbleiben, wünsche ich viel Kraft für die nächsten Heraus­forderungen. (Beifall bei der ÖVP.)

1.07


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, zur Verteilung gebracht und steht mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Andrea Kuntzl, Kollegin-nen und Kollegen

zu 50.) Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2435 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (2452 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (2435 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-gesetz 2002 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. In Z 3 lautet § 29 Abs. 9:

„(9) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auch der Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt bedienen. Diesbezüglich ist nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers durch die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 mit dem Rechts­träger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere sowohl die Eignung der Bediensteten, als auch das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung, den dafür notwendigen Kostenersatz und Ausführungen über das Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors hinsichtlich der für Aufgaben der Universität konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt enthält. Der Bedarf der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Qualifikation der Bediensteten sind zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit dieser Bediensteten im Rahmen von Forschung und Lehre ist § 2 Z 1 bis 3 anzuwenden. Die konkrete Betrauung der oder des Bediensteten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Basis der Qualifikation der betreffenden Person in Forschung und Lehre. Ein Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird dadurch nichtbe­gründet. Die von der Rektorin oder dem Rektor konkret mit wissenschaftlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt sind den Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt. Vor Vorlage der Vereinbarung an die Bundesministerin oder den Bundesminister ist eine Stellung-nahme des Senates einzuholen.“

 


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