Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 352

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Schlusswort wird seitens der Berichterstattung keines gewünscht.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 2577 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

„In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ. 19 Hv 24/13i, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B­VG festgestellt, dass hinsichtlich der inkriminierten Sachverhalte mit Ausnahme des gegenüber einem Journalisten ge­äußer­ten Vorwurfs, dass gegen den Privatankläger der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stünde, kein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher besteht.

Hingegen wird gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass hinsichtlich des Vor­wurfes, der Abgeordnete zum Nationalrat Josef Bucher habe am 7. 2. 2013 einem Journalisten gegenüber geäußert, dass gegen den Privatankläger der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stünde, ein Zusammenhang zwischen dieser vom Privat­ankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeord­neten zum Nationalrat Josef Bucher besteht; diesbezüglich wird daher einer behörd­lichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher nicht zugestimmt.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem von mir soeben verlesenen Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

01.42.19 56. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt (19 Hv 23/13t) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher (2578 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 56. Punkt der Tagesordnung.

Es liegen mir keine Wortmeldungen vor.

Daher gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 2578 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

„In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ. 19 Hv 23/13t, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher besteht.“

Wer diesem Antrag die Zustimmung gibt, den ersuche ich um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

01.43.27 57. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt (19 Hv 24/13i) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner (2579 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 57. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

 


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