Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses: politische Verantwortung im Zusammenhang mit der Verstaatlichung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die Rolle des Eigentümers seit ebendann (10/GO)

Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Antrag der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur

Aufklärung über den Verhandlungsverlauf des Kaufs der Anteile an der HBInt durch die Republik Österreich, insbesondere über den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme zwischen der Bayerischen Landesbank (BayernLB) und dem österreichischen Finanzministerium sowie die Frage, ob eine Insolvenz der HGAA seitens der BayernLB tatsächlich in Betracht gezogen wurde sowie über die Entscheidungsgrundlagen und Risikoabschätzung der Verhandlungspartner auf österreichischer Seite, die zur Entscheidung der Notverstaatlichung der HGAA geführt haben;

Aufklärung über die Gestaltung des Aktienkaufvertrags zwischen der Republik Österreich und der BayernLB, insbesondere über die Verantwortlichen der finalen rechtlichen Ausgestaltung und Formulierung sowie über die Aufrechterhaltung von Verbindlichkeiten über 3,1 Mrd. EUR der BayernLB gegenüber der HBInt, den Bestimmungen im Falle einer Aufspaltung oder Veräußerung der Bank sowie den Bestimmungen zu Gewährleistung und Garantie (Abs 5 und 6 des Aktienkaufvertrags);

Aufklärung über die Hintergründe der Kündigung von Darlehen und Krediten HGAA durch die BayernLB in Höhe von 1,2 Mrd. EUR im November 2009, die Kenntnis des Finanzministeriums und der Finanzprokuratur hierzu sowie Erwägungen zur Unterbindung dieses Vorgehens nach § 1 EKEG;

Aufklärung darüber, ob die Bedingungen des Aktienkaufvertrages eine Rückzahlung der seitens der BayernLB gewährten Darlehen, Kredite o. ä. für den Fall der Abwicklung der Risiko-Geschäfte über eine s. g. "Bad Bank" vorsehen;

Aufklärung darüber, ob und zutreffendenfalls warum die Republik Österreich im Rahmen der Verhandlungen zur Notverstaatlichung der HGAA auf die Beiziehung externer rechtsanwaltlicher Expertise verzichtet hat, die für Transaktionen dieser Komplexität und Reichweite branchenüblich sind;

Aufklärung darüber, warum die Republik beim Aktienkauf im Rahmen der Notverstaatlichung der HGAA auf Gewährleistungspflichten verzichtet hat und warum mit dem Kauf der Aktien nicht zukünftige Ansprüche der Verkäuferin ausgeschlossen wurden, während die BayernLB als Verkäuferin umfassende Mitspracherechte behielt und ob aus diesen Umständen dem Steuerzahler Belastungen erwachsen (z.B. durch Nachforderungen der BayernLB);

Aufklärung, in welcher Form etwa im Aktienkaufvertrag der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass auf Grund der Umstände der Notverstaatlichung (Zeitdruck, Drängen u.a. europäischer Stellen) keine übliche Prüfung in Form einer Due Diligence vor Vertragsunterzeichnung stattfinden konnte und inwieweit entsprechende spätere Besserungsklauseln im Interesse des Republik Österreich als Käufer Aufnahme in das Vertragswerk fanden;

Aufklärung, inwieweit eine nachträgliche Due Diligence in Hinblick auf die Zeit der Eigentümerschaft der BayernLB insbesondere im Rahmen der laut Medienberichten im Frühjahr 2010 unter Leitung des Präsidenten der Finanzprokuratur begonnenen CSI (Klärung des Vermögensverfalls der HGAA) stattgefunden und von der politischen Führung eingefordert wurde;

Aufklärung über die genauen Zuständigkeiten, Ansprechpartner und Entscheidungswege im zuständigen Bundesministerium für Finanzen (BMF) hinsichtlich Wahrnehmung der Eigentümerrechte und Pflichten bei der HGAA, den Verhandlungen mit der Europäischen Kommission etc. sowie den damit dokumentierten Tätigkeiten seit der Notverstaatlichung;

Aufklärung der Hintergründe des beim Landesgericht München I, 32. Zivilkammer anhängigen Rechtsstreits über rund 6 Mrd. EUR zwischen der BayernLB und der HGAA sowie Überprüfung ob die streitgegenständlichen Kredite der BayernLB im Zeitpunkt der Notverstaatlichung durch das verhandlungsführende BMF und sonstige Beteiligte ordnungsgemäß berücksichtigt wurden und warum und auf welcher Rechtsgrundlage die Einstellung der Rückzahlungen erst im Jahr 2012 erfolgte;

Aufklärung darüber, ob die Republik Österreich eine Irrtumsanfechtung des Aktienkaufvertrages in Erwägung gezogen hat und wenn ja, warum eine solche bis dato unterblieben ist.