Hinweis auf die Möglichkeit, Wortmeldungen im Falle von wiederholten Ordnungsrufen nicht mehr entgegen zu nehmen (171/GO)

Erklärung Präsident:in

Hinweis des Präsidenten Karlheinz Kopf auf die Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 3 GOG, Wortmeldungen eines Abgeordneten im Falle von wiederholten Ordnungsrufen für den Rest der Sitzung nicht mehr entgegen zu nehmen