Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll6. Sitzung / Seite 75

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Gebietskörperschaft bieten, da die Vorschriften über die Bewertung des Vermögens und die Ermittlung und Darstellung zukünftiger Verpflichtungen (so genannte nicht fällige Verwaltungsschulden) fehlen.

Diese Feststellungen erfordern aus der Sicht des Rechnungshofes daher die Weiter­entwicklung des Rechnungswesens und der Haushaltsgrundsätze der Gebietskörper­schaften in Richtung einer integrierten Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung.

Darüber hinaus stellt die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten folgende Anforderungen an die Mitgliedstaaten:

das öffentliche Rechnungswesen hat sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abzudecken und hat so die zur Vorbereitung von Daten nach dem ESVG-95-Standard erforderlichen Informationen zu liefern,

eine unabhängige Prüfung der Systeme des öffentlichen Rechnungswesens (umfassende und kohärente ESVG-Daten) ist vorzusehen.“

„Um eine möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage der Länder und Gemein­den zu erreichen, erachtet es der Rechnungshof daher zusammengefasst für erfor­derlich

das Rechnungswesen im Hinblick auf eine Ergebnis-, Vermögens- und Finanzie­rungs­rechnung weiterzuentwickeln,

die Ergebnisermittlung und die dazugehörigen Nachweise methodisch und formal anzugleichen,

die Bewertung des Vermögens nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen (eine zusammenfassende Darstellung des gesamten Vermögens und der Schulden in einer Bilanz erhöht die Übersicht in diesem Bereich), sowie

tragfähige Indikatoren für das Vorliegen von Haushaltsstabilität zu entwickeln.

Im Sinne der Vollständigkeit des Rechnungswesens wären

einheitliche Vorgaben für Länder und Gemeinden zu schaffen

die Verbindlichkeiten und Belastungen zukünftiger Rechnungsjahre (Leasingfinanzie­rungen usw.) einheitlich zu definieren und auszuweisen,

in die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse auch die ausgegliederten Einheiten im Sinne einer Konsolidierung einzubeziehen, um einen aussagekräftigen Gesamt­überblick über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage zu erreichen.

Um die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse vergleichbar zu gestalten und die unionsrechtlichen Vorgaben nach Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren zu erfüllen, ist erforderlich:

eine einheitliche Begriffsdefinition und Darstellungsform für alle Vermögensbestand­teile und Schulden vorzugeben,

die Vergleichbarkeit von Datengrundlagen und die Einheitlichkeit von Begriffen, Abgrenzungskriterien, Kontierung und der Verbuchungspraxis zu erreichen, sowie

eine übersichtliche Darstellung von ökonomischen Sondereffekten in Abgrenzung zur laufenden Haushaltsführung zu geben.“

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite