Österreich (unter Ausschluss der Minderheitseigentümer Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding und Grazer Wechselseitige) endeten mit einem Verzicht der BayernLB auf Forderungen über 825 Mio. EUR. Die verbleibenden Verbindlichkeiten über 3,1 Mrd. EUR sind laut Kaufvertrag bis Ende 2013 weiter durch den neuen Eigentümer, die Republik Österreich (und somit den Steuerzahler), zu bedienen. Aus Sicht der BayernLB wurden so hochriskante Forderungen gegenüber der angeschlagenen HGAA in sichere Forderungen gegenüber der Republik Österreich umgewandelt.
Es ist in einem Untersuchungsausschuss zu klären, ob die absichtliche Schädigung der HGAA durch die Konzernmutter (und somit der unmittelbar drohende Konkurs) zu verhindern gewesen wäre, wenn die zuständigen staatlichen Organe der Republik Österreich die betroffenen Mittel als eigenkapitalersetzend nach § 1 EKEG qualifiziert hätten. Es ist ferner der Frage nachzugehen, ob die Notverstaatlichung der HGAA und das daraus resultierende Milliardengrab für die Republik tatsächlich „alternativlos“ (Finanzminister Pröll) waren. So gab Finanzminister Fahrenschon am 1. Oktober 2013 im Verfahren gegen die Mitarbeiterprivatstiftung der HGAA an, nie eine Insolvenz in Betracht gezogen zu haben. Diese hätte für die Bayern einen Verlust zumindest eines Teils der Forderungen gegenüber der HGAA in Höhe von 4 Mrd. EUR bedeutet, im Gegensatz zu einem Verlust von 825 Mio. EUR und einem Aufrechterhalten von Forderungen über 3,1 Mrd. EUR im Falle der Verstaatlichung. Es ist daher zu beleuchten, auf welcher Entscheidungsgrundlage und aufgrund welcher Risikoabschätzung der für die Republik Österreich finanziell belastende und für die BayernLB relativ günstige Weg der Notverstaatlichung gewählt wurde.
Vor dem Hintergrund des medial dargestellten Zeitdrucks inklusive drängender Stimmen aus dem In- und europäischen Ausland ist zu prüfen, inwieweit die Unmöglichkeit einer seriösen Prüfung (im Wege einer Due Diligence) während der Verkaufsgespräche und damit verbundene entsprechende Verbesserungsklauseln im Interesse des Käufers in den Verträgen berücksichtigt wurden.
Es sind ferner die Gründe der konkreten Ausgestaltung des Inhalts des Kaufvertrags zu ermitteln. Es ist insbesondere zu beleuchten, warum die BayernLB Mitspracherechte behält, obwohl sie im Kaufvertrag alle Risiken abtritt und warum die eigenkapitalersetzenden Darlehen der BayernLB nach dem Verkauf nicht in der HGAA verbleiben. Der Vertragsinhalt ist weiters zum Nachteil der Republik Österreich, da jegliche Gewährleistung oder Haftung für die gekauften Aktien ausgeschlossen wurde, die Republik also ein erhebliches Risiko übernommen hatte.
Bereits kurze Zeit nach der Übernahme der HGAA wurde im Laufe des Jahres 2010 bewusst und bekannt, dass sich das Finanzinstitut trotz der Maßnahmen im Bilanzjahr 2009 in einem dramatischen Zustand befindet und weitere Kapitalmaßnahmen sowie weitaus umfangreichere Restrukturierungsmaßnahmen als vermutet nötig sein werden. Schon zu dieser Zeit fand auch die Idee der „Bad Bank“ Verbreitung.
Nicht zuletzt infolge der neuerlich notwendigen Finanzspritze, des zu erwartenden Berichts der „Task Force Hypo“ wie auch der medialen Berichte der vergangenen Woche – wo z.B. seitens der Finanzprokuratur das Thema Insolvenz (vgl. „Hypo: Finanzprokuratur präferiert Dead-Bank-Modell“ im „Standard“ vom 29. November 2013) aufgebracht und von Experten diskutiert wurde (vgl. „Pleite Kärntens wäre für Bund billiger als Hypo-Rettung“ in der „Presse“ vom 29. November 2013, „Experten gegen Insolvenz der Hypo“ Ö1 Morgenjournal vom 30. November 2013) – erhält die Diskussion besondere Aktualität.
Experten wie der Hypo-Aufsichtsratschef Liebscher, Vorstandsvorsitzender der FIMBAG und ehem. Gouverneur der OeNB, präferieren die Lösung der „Bad Bank“
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