1. In Art. 2 Z 9 wird im § 40a Abs. 3 Z 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Vertragslehrperson in der Induktionsphase,“
2. In Art. 5 Z 2 wird im § 8 Abs. 3 Z 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase,“
3. In Art. 7 Z 2 wird im § 8 Abs. 3 Z 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase“.
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Die Begründung ist schon geliefert, und damit komme ich zum zweiten Abänderungsantrag:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
„Die Regierungsvorlage (1 d.B.) eines Bundesgesetzes, in der Fassung des Ausschussberichtes (6 d.B.), mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Z 9 wird dem § 39 folgender Absatz 13 hinzugefügt: „(13) Für Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase verringert sich die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 40a Abs. 3 um ein Fünftel.“
2. In Art. 5 Z 2 wird dem § 5 folgender Absatz 11 hinzugefügt: „(11) Für Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase verringert sich die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 um ein Fünftel.“
3. In Art. 7 Z 2 wird dem § 5 folgender Absatz 11 hinzugefügt: „(11) Für Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase verringert sich die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 um ein Fünftel.“
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Frau Präsidentin, danke fürs Flügerlheben! – Das ist es. (Beifall bei NEOS-LIF.)
18.59
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter, Sie haben die Anträge jetzt ordnungsgemäß eingebracht.
Wären wir nicht so exakt mit diesen Geschäftsordnungsspielregeln, könnten wir keine guten Gesetze machen. Daher wird es für jede einzelne Person hier in diesem Saal gelten, dass diese Einbringungsvorschriften auch eingehalten werden.
Die beiden Abänderungsanträge und der Entschließungsantrag stehen mit in Verhandlung.
Die drei Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
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