Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 205

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Die Auswahl der Schulleiter_innen erfolgt auf Basis transparenter Kriterien nach öffentlichen Hearings gemeinsam durch den Schulgemeinschaftsausschuss, den Schulträger und eine einzurichtende Qualitätsagentur des Bundes.

Ein Rahmen-Kollektivvertrag ersetzt das bisherige Lehrerdienstrecht. Die Detail­gestaltung von Arbeitsverträgen obliegt den Direktionen als Arbeitsgeberinnen.

Erfahrungen der Lehrer_innen werden vernetzt („Crowd Sourcing“): Jede Schule erar­beitet Unterrichtsmaterialien und testet Methoden, die Qualitätssicherungsagentur betreut mit Expert_innen, vernetzt die Schulen und betreibt ein „Unterrichtsmaterialien-Wikipedia“.

Wahlfreiheit verbessern: Die Schüler_innen und Eltern sollen zwischen den Schulen frei wählen können. Über eine indikatorbasierte Finanzierung wird sichergestellt, dass für Schulen die Aufnahme schwächerer oder sozial benachteiligter Schüler_innen gleichermaßen attraktiv ist wie die Aufnahme besserer Schüler_innen.

Schulverbünde ermöglichen: Kleinere Schulen können für administrative Aufgaben gemeinsam mit anderen Schulen ausgelagerte Service-Einheiten betreiben.

Aufgrund der seit Jahrzehnten scheiternden dringenden Weiterentwicklung des heimi­schen Schulsystems ist der Ausbau autonomer Entscheidungsbefugnisse der Schulen ein wesentlicher Schritt, um ihr volles Potenzial ausschöpfen zu können und auf diese Weise den Herausforderungen unserer Gesellschaft gerecht zu werden.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirt­schaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogi­scher Dienst) (1 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (6 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1 d.B.) eines Bundesgesetzes, in der Fassung des Aus­schussberichtes (6 d.B.), mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienst­rechts­gesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landes­vertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikums­gesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 9 wird im § 40a Abs. 3 Z. 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Vertragslehrperson in der Induktionsphase,“

2. In Art. 5 Z. 2 wird im § 8 Abs. 3 Z. 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase,“

 


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