Die Auswahl der Schulleiter_innen erfolgt auf Basis transparenter Kriterien nach öffentlichen Hearings gemeinsam durch den Schulgemeinschaftsausschuss, den Schulträger und eine einzurichtende Qualitätsagentur des Bundes.
Ein Rahmen-Kollektivvertrag ersetzt das bisherige Lehrerdienstrecht. Die Detailgestaltung von Arbeitsverträgen obliegt den Direktionen als Arbeitsgeberinnen.
Erfahrungen der Lehrer_innen werden vernetzt („Crowd Sourcing“): Jede Schule erarbeitet Unterrichtsmaterialien und testet Methoden, die Qualitätssicherungsagentur betreut mit Expert_innen, vernetzt die Schulen und betreibt ein „Unterrichtsmaterialien-Wikipedia“.
Wahlfreiheit verbessern: Die Schüler_innen und Eltern sollen zwischen den Schulen frei wählen können. Über eine indikatorbasierte Finanzierung wird sichergestellt, dass für Schulen die Aufnahme schwächerer oder sozial benachteiligter Schüler_innen gleichermaßen attraktiv ist wie die Aufnahme besserer Schüler_innen.
Schulverbünde ermöglichen: Kleinere Schulen können für administrative Aufgaben gemeinsam mit anderen Schulen ausgelagerte Service-Einheiten betreiben.
Aufgrund der seit Jahrzehnten scheiternden dringenden Weiterentwicklung des heimischen Schulsystems ist der Ausbau autonomer Entscheidungsbefugnisse der Schulen ein wesentlicher Schritt, um ihr volles Potenzial ausschöpfen zu können und auf diese Weise den Herausforderungen unserer Gesellschaft gerecht zu werden.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) (1 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (6 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (1 d.B.) eines Bundesgesetzes, in der Fassung des Ausschussberichtes (6 d.B.), mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Z 9 wird im § 40a Abs. 3 Z. 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Vertragslehrperson in der Induktionsphase,“
2. In Art. 5 Z. 2 wird im § 8 Abs. 3 Z. 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase,“
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