3. In Art. 7 Z. 2 wird im § 8 Abs. 3 Z. 2 nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge hinzugefügt: „pro zugewiesener Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase,“
Begründung
Die Betreuung und das Coaching der Junglehrerinnen und Junglehrer nehmen in der Induktionsphase einen wichtigen Stellenwert ein. Die Aufgaben des Mentorings, wie Beratung bei Planung und Gestaltung des Unterrichts, Tätigkeitsanalysen, Reflexionen und die Erstellung eines Entwicklungsprofils sind im Umfang von einer Wochenstunde für bis zu drei Mentees nicht professionell durchführbar. Für ein Mentoring, das eine professionelle berufsbegleitende Einführung in das Lehramt ermöglichen soll, bedarf es zumindest einer Wochenstunde pro Junglehrerin bzw. Junglehrer.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) (1 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (6 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (1 d.B.) eines Bundesgesetzes, in der Fassung des Ausschussberichtes (6 d.B.), mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Z 9 wird dem § 39 folgender Absatz 13 hinzugefügt: „(13) Für Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase verringert sich die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 40a Abs. 3 um ein Fünftel.“
2. In Art. 5 Z 2 wird dem § 5 folgender Absatz 11 hinzugefügt: „(11) Für Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase verringert sich die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 um ein Fünftel.“
3. In Art. 7 Z 2 wird dem § 5 folgender Absatz 11 hinzugefügt: „(11) Für Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase verringert sich die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 um ein Fünftel.“
Begründung
Die Induktionsphase für neu in den Beruf eintretende Lehrerinnen und Lehrer ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung und Verbesserung der Unterrichtsqualität. Ohne zeitliche Ressourcen für die tatsächliche Durchführung von Hospitationen, Konzept-
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