Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 234

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beigelegt wird und dieses später bei allfälligen dienstrechtlichen Maßnahmen (z.B. disziplinäre Verfolgung, Beförderung) im Rahmen des Ermessensspielraums nachteilig berücksichtigt wird.

Besonders bei anstehenden Beförderungen können sich schriftliche Ermahnungen negativ auf die Laufbahn und die Zukunft des Beamten auswirken. Durch die schrift­liche Ermahnung, welche lediglich als Weisung des Dienstvorgesetzten anzusehen ist, und gegen die dem Beamten kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, kann der Beamten willkürlich durch den Dienstvorgesetzen an seinem beruflichen Fortkommen behindert werden. Dem Dienstvorgesetzen wird somit die Möglichkeit eröffnet, unliebsame Beamte, durch seine schriftliche Ermahnung für drei Jahre bei der Besetzung von Planstellen auszuschließen und somit andere Beamte zu bevorzugen.

Einer politisch motivierten Planstellen- und Postenbesetzung sind durch das Mittel der schriftlichen Ermahnung ohne Rechtsmittel für den Beamten Tür und Tor geöffnet. Diese Situation ermöglicht eine willkürliche Schlechterstellung von einzelnen Beamten, ohne dass diese sich dagegen wehren können.

Eine Schlechterstellung des Beamten knüpft allein an den Umstand an, ob nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und dieser von einer Disziplinaranzeige absieht. Während im § 121 Abs. 1 BDG 1979 geregelt ist, dass eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienst­rechtlichen Nachteilen führen darf, sehen sich die Beamten nun damit konfrontiert, dass die abgestufte Variante von Disziplinarverfahren, nämlich eine schriftliche Ermah­nung oder eine schriftliche Belehrung sehr wohl im Rahmen des Ermessensspielraums etwa bei Beförderungen nachteilig berücksichtigt werden können. Dieser Umstand wirft den Fehler auf, dass das rein subjektive Werturteil des Dienstvorgesetzen, welches sich einer objektiven Überprüfung entzieht, zu einer massiven Schlechterstellung des Beamten etwa im Falle einer Beförderung beitragen kann.

Der § 109 Abs. 2 BDG 1979 in der derzeitigen Fassung hält zwar fest, dass nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung an den Beamten die Belehrung oder Ermah­nung zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen darf, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Es besteht jedoch keine Pflicht zur physischen Vernichtung der schriftlichen Ermahnung oder schriftlichen Belehrung im Personalakt und haftet somit bis zum Ausscheiden aus dem Bundes­dienst am Beamten.

Der derzeitige rechtliche Zustand scheint deshalb besonders hinterfragungswürdig, weil sich durch den Ausschluss eines Rechtmittels gegen die schriftliche Belehrung oder Ermahnung, sowie durch die nicht geregelte physische Herausnahme Derselben aus dem Personalakt nach Ablauf von drei Jahren, sich die Bediensteten gegen eine allfällige Willkür durch Vorgesetzte nicht wehren können und einem politisch motivier­ten Handeln von Einzelpersonen Tür und Tor geöffnet wird.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Musiol. – Bitte.

 


20.26.56

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch ich werde mich zu beiden Themenfeldern, also zum einen zum Dienst­recht und zum anderen zu den PolitikerInnen-Bezügen, äußern. Uns geht es beim Dienstrecht ausnahmsweise einmal ähnlich wie der FPÖ – das passiert uns ja nicht allzu oft. Auch wir sehen einige positive Ansätze in diesem neuen Dienstrecht. Es ist schon erwähnt worden: Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, auch die Regelungen bezüglich


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