Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 233

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€93 Mio) einbezahlt wurden und diese Gelder diesem Personenkreis nur in ein­geschränkter Weise, nämlich mit einer Deckelung auf dreißig Monate, zugutekommen.

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Abänderungsantrag

des Abgeordneten Lausch und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 41/A der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschrei­bungs­gesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfah­rens­gesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufs­förde­rungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungs­hilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichts­organisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013) (8 d.B.), am 17.012.2013 in der 7. Nationalratssitzung.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Im Artikel 1 wird nach der Ziffer 22 die Ziffer 22a § 109 Abs. 2 eingefügt:

„(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Hat ein Beamter zu seiner Belehrung oder Ermahnung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, so ist diese der Belehrung oder der Ermahnung direkt anzuheften. Eine Ermahnung oder Belehrung muss nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten nachweislich entfernt oder gelöscht werden und darf zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Löschung oder die Entfernung ist dem betroffenen Beamten unverzüglich und nachweislich mitzuteilen. Inhaltsverzeichnis und Nummerierung des Personalaktes sind dement­sprechend anzupassen.“

Begründung

Im § 109 Abs. 2 BDG 1979 wird die Vorgangsweise bei Belehrungen und Ermahnung von Beamten abgehandelt. Demnach ist von einer Disziplinaranzeige an die Dienst­behörde abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Bei einer Belehrung oder Ermahnung handelt es sich um eine Tatsachenentscheidung des Dienstvorgesetzten, welche nicht mehr rückgängig ge­macht werden kann.

Die Belehrung oder Ermahnung ist dem Beamten formlos zu erteilen und diesem steht dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung.

Die Ermahnungen und Belehrungen können sich für den einzelnen Beamten negativ auswirken, wenn sie schriftlich festgehalten werden, das Schriftstück dem Personalakt


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