Es ist heute vom Kollegen Rädler schon gesagt worden: Schauen wir, dass wir einen Konsens zusammenbringen! Machen wir etwas gemeinsam! Macht nicht alles schlecht! Tut nicht alles schlechtreden! – Dann würden wir einmal sagen, ja, diese Dienstrechts-Novelle ist in Ordnung, ist gut, aber was macht man? (Abg. Pendl: Bravo!) Ja, eh bravo! Aber muss man dann eine „Lex Enns“ daraus machen, mit der man noch dazu gegen die Verfassung verstößt? Muss man das machen? Hätte man das weggelassen, hätten wir gerne zugestimmt. So leider nicht. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
20.26
Präsident Karlheinz Kopf: Die zwei von Herrn Abgeordnetem Lausch eingebrachten Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Kunasek, Lausch und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 41/A der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013) (8 d.B.), am 17.012.2013 in der 7. Nationalratssitzung.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetz
1. Nach der Ziffer 40 wird die Ziffer 40a eingefügt in der im § 236 b Abs. 2 Z 3 die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“ entfällt.
2. Nach der Ziffer 41 wird die Ziffer 41a eingefügt in der im § 236 d Abs. 2 Z 3 die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“ entfällt.
Begründung
Aus der Sicht ehemaliger Zeitsoldaten und fvGWD ist es nach wie vor völlig inakzeptabel, dass in den Ausgleichfonds der Pensionsversicherungsträger ATS 1,3 Mrd. (ca.
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