Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 137

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1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Landesver­tragslehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Auf­sichtspflicht,

2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)

3. für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,

4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusam­menhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unterrichtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaftli­chen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teil­nahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Er­reichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzuse­hen.

Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstal­tung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichts­verpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Un­terrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend."

1c. Nach §8 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und In­formationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG."

1d. §13 lautet wie folgt:

"§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer."

Die bestehende Art. 1 Z.1 erhält die Bezeichnung Z.1e:

Z. 4 lautet wie folgt:

4. § 22 entfällt.

In Artikel 2 werden folgende Ziffern 1a bis 1d eingefügt:

1a. §8 Absatz 3 lautet wie folgt:

"(3) Die Jahresnorm für Landesvertragslehrpersonen entspricht der in den bundesge­setzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechen-


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