Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 138

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den Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jah­resnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten be­rücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienst­freie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist

für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflich­ten als berücksichtigt gelten,

für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten und

für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehr­plan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landesvertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. Anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.

Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wö­chigen Schuljahres und es bilden diese 1 776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Aus­gangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein
53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind die­se schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Ver­wendungsdauer entsprechend zu aliquotieren."

1b. Nach §8 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Landesver­tragslehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Auf­sichtspflicht,

für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)

für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,

für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammen­hang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Be­rufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unter­richtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaftlichen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzusehen.

Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schul-


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