Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 139

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veranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung statt­findet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichts­verpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Un­terrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfül­lung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend."

1c. Nach §8 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und In­formationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG."

1d. § 13 lautet wie folgt:

"§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer."

5. die bestehende Art. 2 Z. 1 erhält die Bezeichnung Z.1e.

Art.2 Z. 5 lautet wie folgt:

5. § 23 entfällt.

Begründung

Es ist unbestritten, dass die Arbeit der Lehrkräfte nicht aus Unterricht allein besteht. Das im Dezember des Vorjahres beschlossene Dienstrecht sieht vor, dass für neu ein­tretende LehrerInnen eine höhere und gleiche Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden gelten wird. Eine Fächervergütung für korrekturaufwendige Unter­richtsfächer an höheren Schulen ist vorgesehen. Diese Zulagenregelung ignoriert ei­nerseits den Umstand, dass Vorbereitung, Nachbereitung und Korrektur Zeit in An­spruch nehmen, die nicht durch Geldleistungen aufgewogen werden kann, ohne dass die Qualität des Unterrichts leidet. Andererseits bevorzugt das Zulagensystem Leh­rerInnen in der Sekundarstufe 1 und noch mehr in der Sekundarstufe 2.

Diese Herangehensweise diskriminiert LehrerInnen in der Volksschule und den Son­derschulen, da diese eine besondere Verantwortung gegenüber ihren SchülerInnen haben und den Unterricht mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor- und nach­bereiten wie ihre KollegInnen an den Mittleren und Höheren Schulen. Daher müssen Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht in die Arbeitszeit der LehrerInnen mit eingerechnet werden.

Der auf das Schuljahr konzentrierte, in Zusammenhang mit Unterrichts-, Korrektur-, Projekt- oder Semester- bzw. Schulschlussarbeit unterschiedliche Arbeitsanfall von 40 bis 50 und mehr Arbeitsstunden pro Woche wird mit einem Lehrverpflichtungsmodell, das die (Voll-) Beschäftigung einer Vertragslehrperson von einer fixen Wochenstun­denanzahl ableitet, nicht berücksichtigt. Ein Jahresarbeitszeitmodell erlaubt es dage­gen Ferienzeiten, die über das gesetzliche Ausmaß an Jahresurlaub hinaus gehen, als Jahreszeitausgleich zu konsumieren.

Die beschlossene Regelung lässt weitere wichtige Forderungen der LehrerInnen außer Acht, die sowohl für die Lehrkräfte als auch für die SchülerInnen und Eltern wichtige Voraussetzungen für eine bessere Schule sind:

Gleiche Bezahlung, keine unterschiedlichen Zulagen nach Schulstufe

 


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