Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 136

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde zum Bericht und An­trag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (18 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaft­liche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (18 d.B.)

wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 werden die neuen Ziffern 1a bis 1d eingefügt:

1a. §8 Absatz 3 lautet wie folgt:

"(3) Die Jahresnorm für Landesvertragslehrpersonen entspricht der in den bundesge­setzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechen­den Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jah­resnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten be­rücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienst­freie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist 

1.für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflich­ten als berücksichtigt gelten,

2. für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuel­le Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtig­ten und 

3. für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehr­plan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landesvertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.

Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wö­chigen Schuljahres und es bilden diese 1776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Aus­gangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein
53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind die­se schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Ver­wendungsdauer entsprechend zu aliquotieren."

1b. Nach §8 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

 


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