Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 104

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Niko Alm, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Errichtung einer "Klein-AG"

eingebracht im Zuge der Debatte über Tagesordnungspunkte 2 und 3 betreffend Be­richt des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (16 d.B.): Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird (30 d.B.) und betreffend Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (24 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuerge­setz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugab­gabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bör­segesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz das GmbH-Gesetz, das Notariats­tarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungs­dienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 - AbgÄG 2014) (31 d.B.)

Die GmbH stammt als Rechtsform aus dem 19. Jahrhundert. Sie ist für Unternehmen mit regelmäßigen Umsätzen und stabilen Eigentümerverhältnissen immer noch gut ge­eignet. Anforderungen, denen Start-Ups am Beginn des neuen Jahrtausends ausge­setzt sind, wird sie aber nicht gerecht. Die Finanzierung von Innovation über den Cash-Flow ist zu langsam. Bankkredite sind für riskante Investitionen schwieriger zu be­kommen als in vergangenen Jahrzehnten. Für private Investoren hat die GmbH we­sentliche Nachteile: Notariatsakte beim Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen, Be­glaubigung diverser Gesellschafterbeschlüsse, Vollmachten, etc. sind aufwändig und teuer. Bei der Aufnahme von Kapital herrscht kaum Flexibilität (kein genehmigtes oder bedingtes Kapital). Für Management- und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme fehlen ge­setzliche Voraussetzungen.

Die GmbH sichert zwar direkten Einfluss und limitiert Risiko, aber sie ist unflexibel- im Gegensatz zur AG, die im Gegenzug aber hohe Kosten (Abschlussprüfung) verursacht.

In der Klein AG lassen sich die Vorteile beider Kapitalgesellschaften unter folgenden Merkmalen verbinden:

Grundkapital 20.000 Euro (davon ein Viertel bei Gründung bar einzuzahlen)

Leichtere Aufnahme von Eigenkapital für innovative Unternehmen

Aufsichtsrat- und Abschlussprüferpflicht nur, wenn bestimmte Schwellen bei Bilanz­summe, Umsatz, oder Mitarbeiteranzahl überschritten werden

Umlaufbeschlüsse wie bei der GmbH

Bedingtes und genehmigtes Kapital, sowie der Erwerb eigener Aktien werden wie bei der AG behandelt

Aktienoptionsprogramme durch Unterlegung von eigenen Aktien oder bedingtes Kapital sind bis zur einer Schwelle von jeweils 20% zulässig

Möglichkeit der jederzeitigen Umstellung auf eine normale AG

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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