Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Niko Alm, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Errichtung einer "Klein-AG"
eingebracht im Zuge der Debatte über Tagesordnungspunkte 2 und 3 betreffend Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (16 d.B.): Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird (30 d.B.) und betreffend Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (24 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 - AbgÄG 2014) (31 d.B.)
Die GmbH stammt als Rechtsform aus dem 19. Jahrhundert. Sie ist für Unternehmen mit regelmäßigen Umsätzen und stabilen Eigentümerverhältnissen immer noch gut geeignet. Anforderungen, denen Start-Ups am Beginn des neuen Jahrtausends ausgesetzt sind, wird sie aber nicht gerecht. Die Finanzierung von Innovation über den Cash-Flow ist zu langsam. Bankkredite sind für riskante Investitionen schwieriger zu bekommen als in vergangenen Jahrzehnten. Für private Investoren hat die GmbH wesentliche Nachteile: Notariatsakte beim Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen, Beglaubigung diverser Gesellschafterbeschlüsse, Vollmachten, etc. sind aufwändig und teuer. Bei der Aufnahme von Kapital herrscht kaum Flexibilität (kein genehmigtes oder bedingtes Kapital). Für Management- und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme fehlen gesetzliche Voraussetzungen.
Die GmbH sichert zwar direkten Einfluss und limitiert Risiko, aber sie ist unflexibel- im Gegensatz zur AG, die im Gegenzug aber hohe Kosten (Abschlussprüfung) verursacht.
In der Klein AG lassen sich die Vorteile beider Kapitalgesellschaften unter folgenden Merkmalen verbinden:
Grundkapital 20.000 Euro (davon ein Viertel bei Gründung bar einzuzahlen)
Leichtere Aufnahme von Eigenkapital für innovative Unternehmen
Aufsichtsrat- und Abschlussprüferpflicht nur, wenn bestimmte Schwellen bei Bilanzsumme, Umsatz, oder Mitarbeiteranzahl überschritten werden
Umlaufbeschlüsse wie bei der GmbH
Bedingtes und genehmigtes Kapital, sowie der Erwerb eigener Aktien werden wie bei der AG behandelt
Aktienoptionsprogramme durch Unterlegung von eigenen Aktien oder bedingtes Kapital sind bis zur einer Schwelle von jeweils 20% zulässig
Möglichkeit der jederzeitigen Umstellung auf eine normale AG
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
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