Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 113

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b) § 2 Abs. 8 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach § 2 Abs. 8 Z 4 erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachver­steuerung, wenn die Verluste

in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,

nicht mehr im Ausland verwertet werden können, und

aus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.“

c) In Z 252 lautet der zweite Satz:

„§ 10 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 sind für Wertpapiere, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, weiter anzuwenden.“

d) Z 259 lautet:

„259. § 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist anzu­wenden, wenn

die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalender­jahr 2014,

die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.““

II. Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

„In Z 8 (§ 26c Z 47) wird die Wortfolge „die Einbeziehung dieser Körperschaft in die Unternehmensgruppe“ durch die Wortfolge „die Einbeziehung dieser Körperschaft in ei­ne Unternehmensgruppe“ ersetzt.“

III. Artikel 24 (Änderung des GmbH-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

„In Z 3 (§ 10b) entfällt in Abs. 4 der Klammerausdruck „(Abs. 7)“.“

Begründung

Zu Z I betreffend Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und 2 lit. d (§ 69 Abs. 2 und § 124b Z 259):

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurde mit 1. Jänner 2014 das sogenannte Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) geschaffen.

Personen, bei denen vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Reha­bilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, haben ab Vorliegen der vorüber­gehenden Invalidität für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld im Bereich der Krankenversicherung wird anstel­le einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension gewährt. Das Rehabilitationsgeld wird von den Krankenversicherungsträgern aus dem Versiche­rungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erbracht.

 


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