Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 114

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Da das Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und zudem das Rehabilitationsgeld funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbe­zuges anzusehen ist, soll die steuerliche Behandlung des Rehabilitationsgeldes wie jene des Krankengeldes erfolgen (Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).

Die betragliche Anhebung von 20 auf 30 Euro erfolgt in Anpassung an die jährliche Steuerfreigrenze von 11 000 Euro.

Um in der Veranlagung relativ hohe Nachforderungen zu vermeiden, soll der Tarif teil­weise nachgebildet werden, indem zwar der Freibetrag auf 30 Euro angehoben, aber dafür der Steuersatz auf 36,5 % (Eingangssteuersatz) erhöht wird. Dies hat den Vorteil, dass die laufende Besteuerung in den meisten Fällen der Tarifbesteuerung entspre­chen wird und bei der Pflichtveranlagung nur geringe Nachzahlungen entstehen.

Zu Z 2 lit. b (§ 124b Z 249):

§ 2 Abs. 8 Z 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzu­wenden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 124b Z 249 lit. b kommt es jedoch erst in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu einer erstmaligen Nachversteue­rungspflicht von Verlusten, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berück­sichtigt worden sind. Verluste, die in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 be­rücksichtigt worden sind, werden jedoch ausnahmsweise bereits nach spätestens zwei Jahren nachversteuert, profitieren dafür aber von einer Drittelung der Nachversteue­rungsbeträge. Für in der Veranlagung 2015 berücksichtigte Verluste ist nach spä­testens drei Jahren – also im Jahr 2018 – erstmals eine Nachversteuerung ohne Dritte­lung der nachzuversteuernden Beträge vorgesehen.

In der Regierungsvorlage wurde vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2014 entstandene Verluste, die in Folge der Aufgabe oder Veräußerung ausländischer Be­triebe oder Betriebsstätten vor dem 1. März 2014 nicht mehr verwertet werden können, nicht von der zwingenden Nachversteuerung erfasst sind. Um Härtefälle zu vermeiden, soll diese Ausnahme von der zwingenden Nachversteuerung auch auf eine bis spätes­tens Ende 2016 erfolgende Aufgabe oder Veräußerung von Betrieben oder Betriebs­stätten ausgedehnt werden.

Zu Z 2 lit. c (§ 124b Z 252):

Mit der Ausweitung des Verweises wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z II betreffend Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

In der Übergangsbestimmung soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klar­gestellt werden, dass auf eine bereits begonnene Firmenwertabschreibung noch offene Fünfzehntel künftig auch dann geltend gemacht werden können, wenn die – die Fir­menwertabschreibung auslösende – Beteiligung umgründungsbedingt in eine neue Un­ternehmensgruppe einbezogen wird. Dies gilt jedoch nur dann, sofern eine vor dem 1. März 2014 angeschaffte Beteiligung bereits erstmalig in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft, das im Kalenderjahr 2015 en­det, einbezogen wird.

Zu Z III betreffend Artikel 24 (Änderung des GmbH-Gesetzes):

Mit dem Entfall des Verweises wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Ross­mann. – Bitte.

 


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