Da das Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und zudem das Rehabilitationsgeld funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, soll die steuerliche Behandlung des Rehabilitationsgeldes wie jene des Krankengeldes erfolgen (Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Die betragliche Anhebung von 20 auf 30 Euro erfolgt in Anpassung an die jährliche Steuerfreigrenze von 11 000 Euro.
Um in der Veranlagung relativ hohe Nachforderungen zu vermeiden, soll der Tarif teilweise nachgebildet werden, indem zwar der Freibetrag auf 30 Euro angehoben, aber dafür der Steuersatz auf 36,5 % (Eingangssteuersatz) erhöht wird. Dies hat den Vorteil, dass die laufende Besteuerung in den meisten Fällen der Tarifbesteuerung entsprechen wird und bei der Pflichtveranlagung nur geringe Nachzahlungen entstehen.
Zu Z 2 lit. b (§ 124b Z 249):
§ 2 Abs. 8 Z 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 124b Z 249 lit. b kommt es jedoch erst in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu einer erstmaligen Nachversteuerungspflicht von Verlusten, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt worden sind. Verluste, die in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt worden sind, werden jedoch ausnahmsweise bereits nach spätestens zwei Jahren nachversteuert, profitieren dafür aber von einer Drittelung der Nachversteuerungsbeträge. Für in der Veranlagung 2015 berücksichtigte Verluste ist nach spätestens drei Jahren – also im Jahr 2018 – erstmals eine Nachversteuerung ohne Drittelung der nachzuversteuernden Beträge vorgesehen.
In der Regierungsvorlage wurde vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2014 entstandene Verluste, die in Folge der Aufgabe oder Veräußerung ausländischer Betriebe oder Betriebsstätten vor dem 1. März 2014 nicht mehr verwertet werden können, nicht von der zwingenden Nachversteuerung erfasst sind. Um Härtefälle zu vermeiden, soll diese Ausnahme von der zwingenden Nachversteuerung auch auf eine bis spätestens Ende 2016 erfolgende Aufgabe oder Veräußerung von Betrieben oder Betriebsstätten ausgedehnt werden.
Zu Z 2 lit. c (§ 124b Z 252):
Mit der Ausweitung des Verweises wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z II betreffend Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):
In der Übergangsbestimmung soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klargestellt werden, dass auf eine bereits begonnene Firmenwertabschreibung noch offene Fünfzehntel künftig auch dann geltend gemacht werden können, wenn die – die Firmenwertabschreibung auslösende – Beteiligung umgründungsbedingt in eine neue Unternehmensgruppe einbezogen wird. Dies gilt jedoch nur dann, sofern eine vor dem 1. März 2014 angeschaffte Beteiligung bereits erstmalig in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft, das im Kalenderjahr 2015 endet, einbezogen wird.
Zu Z III betreffend Artikel 24 (Änderung des GmbH-Gesetzes):
Mit dem Entfall des Verweises wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Rossmann. – Bitte.
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