haben für viele Probleme, die wir in Österreich haben: einerseits Mittel frei haben für die Bildung, andererseits Mittel frei haben für den Arbeitsmarkt, und Mittel frei haben für eine umfassende Steuerreform.
Daher freut es mich auch ganz besonders, dass wir heute mit dem Antrag, den wir eingebracht haben, damit beginnen, auch für den Arbeitsmarkt 350 Millionen €, gerade was ältere Arbeitnehmer betrifft, in die Hand zu nehmen. Ich glaube, das ist ganz, ganz notwendig.
Die Lohnnebenkostensenkung kann meines Erachtens nur ein erster Schritt sein. Aber der erste Schritt ist immer der richtige Schritt zum Ziel. (Beifall bei der ÖVP.)
15.54
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der eingebrachte Antrag wurde gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt. Er ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014) (24 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (31 der Beilagen).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
„1. Nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
7a. In § 69 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 36,5 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.““
„2. Z 12 lit. c (§ 124b Z 248 bis 258) wird wie folgt geändert:
a) Die Novellierungsanordnung der lit. c lautet:
„Es werden nach der Z 247 folgende Z 248 bis Z 259 angefügt:“
b) Z 249 lautet:
„249. a) § 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
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