Die Wahl der Rechtsform muss den grundlegenden Aufgaben der Kulturbertriebe Rechnung tragen. Insoferne scheint eine Konstruktion über eine Holding-Lösung dann sinnvoll, wenn wesentliche Aufgaben zentralisiert für die Töchter erledigt werden sollen.
Die rechtliche Evaluierung des Bundestheaterkonzerns durch die Anwaltskanzlei KWR aus 2010 sagt hierzu:
Die Bundestheater-Holding GmbH ist als abgeschwächte Führungsholding zu beurteilen, weil sie in den wesentlichen Bereichen Personal und Finanz in ihrer Hoheit eingeschränkt ist.
Eine „zentrale Aufgabe“ der Holding (und auch der Tochtergesellschaften) ist es aber,
ein Planungs- und Berichterstattungssystem einzurichten und dafür zu sorgen, dass die Erfüllung von Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des BMF hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet ist (§6 Abs 2 BThOG). Darüber hinaus ist auch eine Konzernrevision einzuführen. Im Besonderen hat es auch der Aufsichtsrat als seine Aufgabe zu sehen, diese, eindeutig durch das BThOG vorgegebene Verpflichtung zu erfüllen.
Wenn die Holding ihrer zentralen Aufgabe offenbar nur ungenügend nachkommt, so stellt sich, neben der oben angeführten Frage der personellen Konsequenzen, die Frage der Sinnhaftigkeit der Konstruktion als abgeschwächte Führungsholding ohne Zentralisierung der Rechnungslegungsfunktion (wie z.B. bei der Holding der Bühnen Graz). Zumal diese Konstruktion es mit sich bringt, dass die Tochtergesellschaften dem Interpellationsrecht des Parlaments zu weiten Teilen entzogen sind.
Der Verfassungsrechtler Dr. Michael Holoubek meint hierzu:
Ausweislich der insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien bezieht sich das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Rechtsträger in Privatrechtsform, die der Rechnungshofkontrolle nach Art 126b Abs 2 B-VG unterliegen, nur auf die einschlägige Tätigkeit der Organe des Bundes, also insbesondere deren Ausübung von Gesellschafterrechten, nicht aber auf die Tätigkeit des ausgegliederten Rechtsträgers selbst
Fazit: Versagen der Organe und/oder Versagen des Systems?
Bei der Krise des Burgtheaters gibt es zwei kritische Handlungsstränge: Die Geschäftsführung Stantejskys, die Gegenstand aktuell im Abschluss befindlicher forensischer Untersuchungen und zukünftig vielleicht Gegenstand von Gerichtsverfahren sein wird einerseits. Andererseits die Finanzmisere des Burgtheaters, die zu einem Großteil auf schlechtes Finanzmanagement seitens der Geschäftsführung des Burgtheaters sowie fehlerhafter Aufsicht und Kontrolle seitens der Aufsichts- und Gesellschafterorgane zurückzuführen ist. Da eine Weisungskette zwischen BMUKK, der Holding und dem Burgtheater besteht und wechselseitige Informationspflichten sowie Planungs- und Kontrollpflichten des BMUKK, des BMF und der Holding von Gesetz wegen vorgesehen sind, stellt sich die Frage der nun nötigen Handlungen seitens des BMUKK aufgrund der gegebenen politischen Verantwortung. Es stellt sich insbesondere die Frage nach der persönlichen Verantwortung des künstlerischen Geschäftsführer des Burgtheaters, des Holding-Geschäftsführers und des BMUKK. Es stellt sich für das Parlament die Frage, inwieweit eine umfassende Evaluation der gesetzliche Grundlagen der Österreichischen Bundestheater, insbesondere der aktuell nicht einmal den Budgetierungsprozess seiner vier (!) Töchter aktiv steuernden Holdinggesellschaft, zu erfolgen hätte.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht Kunst und Kultur nachstehende
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite