Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 139

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Die Wahl der Rechtsform muss den grundlegenden Aufgaben der Kulturbertriebe Rechnung tragen. Insoferne scheint eine Konstruktion über eine Holding-Lösung dann sinnvoll, wenn wesentliche Aufgaben zentralisiert für die Töchter erledigt werden sollen.

Die rechtliche Evaluierung des Bundestheaterkonzerns durch die Anwaltskanzlei KWR aus 2010 sagt hierzu:

Die Bundestheater-Holding GmbH ist als abgeschwächte Führungsholding zu beur­teilen, weil sie in den wesentlichen Bereichen Personal und Finanz in ihrer Hoheit ein­geschränkt ist.

Eine „zentrale Aufgabe“ der Holding (und auch der Tochtergesellschaften) ist es aber,

ein Planungs- und Berichterstattungssystem einzurichten und dafür zu sorgen, dass die Erfüllung von Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des BMF hinsichtlich der Einrichtung ei­nes Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet ist (§6 Abs 2 BThOG). Darüber hinaus ist auch eine Konzernrevision einzuführen. Im Besonderen hat es auch der Auf­sichtsrat als seine Aufgabe zu sehen, diese, eindeutig durch das BThOG vorgegebene Verpflichtung zu erfüllen.

Wenn die Holding ihrer zentralen Aufgabe offenbar nur ungenügend nachkommt, so stellt sich, neben der oben angeführten Frage der personellen Konsequenzen, die Fra­ge der Sinnhaftigkeit der Konstruktion als abgeschwächte Führungsholding ohne Zen­tralisierung der Rechnungslegungsfunktion (wie z.B. bei der Holding der Bühnen Graz). Zumal diese Konstruktion es mit sich bringt, dass die Tochtergesellschaften dem In­terpellationsrecht des Parlaments zu weiten Teilen entzogen sind.

Der Verfassungsrechtler Dr. Michael Holoubek meint hierzu:

Ausweislich der insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien bezieht sich das Interpella­tionsrecht in Bezug auf ausgegliederte Rechtsträger in Privatrechtsform, die der Rech­nungshofkontrolle nach Art 126b Abs 2 B-VG unterliegen, nur auf die einschlägige Tä­tigkeit der Organe des Bundes, also insbesondere deren Ausübung von Gesellschaf­terrechten, nicht aber auf die Tätigkeit des ausgegliederten Rechtsträgers selbst

Fazit: Versagen der Organe und/oder Versagen des Systems?

Bei der Krise des Burgtheaters gibt es zwei kritische Handlungsstränge: Die Geschäfts­führung Stantejskys, die Gegenstand aktuell im Abschluss befindlicher forensischer Untersuchungen und zukünftig vielleicht Gegenstand von Gerichtsverfahren sein wird einerseits. Andererseits die Finanzmisere des Burgtheaters, die zu einem Großteil auf schlechtes Finanzmanagement seitens der Geschäftsführung des Burgtheaters sowie fehlerhafter Aufsicht und Kontrolle seitens der Aufsichts- und Gesellschafterorgane zu­rückzuführen ist. Da eine Weisungskette zwischen BMUKK, der Holding und dem Burgtheater besteht und wechselseitige Informationspflichten sowie Planungs- und Kontrollpflichten des BMUKK, des BMF und der Holding von Gesetz wegen vorgese­hen sind, stellt sich die Frage der nun nötigen Handlungen seitens des BMUKK auf­grund der gegebenen politischen Verantwortung. Es stellt sich insbesondere die Frage nach der persönlichen Verantwortung des künstlerischen Geschäftsführer des Burg­theaters, des Holding-Geschäftsführers und des BMUKK. Es stellt sich für das Parla­ment die Frage, inwieweit eine umfassende Evaluation der gesetzliche Grundlagen der Österreichischen Bundestheater, insbesondere der aktuell nicht einmal den Budgetie­rungsprozess seiner vier (!) Töchter aktiv steuernden Holdinggesellschaft, zu erfolgen hätte.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht Kunst und Kultur nachstehende

 


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