49. In welchen Fällen sind die in §2 Abs. 2a der „Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG über die Errichtung der Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ genannten Aufgaben der Bundestheater-Holding GmbH seit dem Geschäftsjahr 2009/2010 nicht zur Zufriedenheit des BMUKK erfüllt worden (insbesondere „die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse“, sowie „die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung“)?
50. Welche Maßnahmen hat das BMUKK seit dem Geschäftsjahr 2009/2010 eingeleitet, damit die unter §2 Abs. 2a der „Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG über die Errichtung der Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ genannten Aufgaben der Bundestheater-Holding GmbH in Zukunft erfüllt werden?
51. Welche Controlling-Instrumente sind notwendig, damit das BMUKK in der Holding-Struktur der Bundestheater jene kaufmännischen Durchgriffsrechte wahrnehmen kann, die als Grund für die Holding-Struktur in der rechtlichen Evaluierung des Bundestheater Konzerns 2011 genannt werden?
52. Welche durch das BMUKK als sinnvoll erachteten Controlling-Instrumente stehen dem BMUKK in der Holding-Struktur der Bundestheater derzeit noch nicht zur Verfügung? In welcher Form ist an ihre Einführung gedacht?
53. Liegen dem BMUKK konkrete Verdachtsmomente für Schwarzgeldzahlungen, vor allem bar ausgezahlte Schauspielerhonorare ohne korrekte Lohnabrechnung innerhalb der Bundestheater-Holding und ihrer Tochter-Gesellschaften (vor allem beim Burgtheater), vor?
54. Welche Instrumente des Controllings und der Revision stellen in den Bundestheatern sicher, dass Verhältnisse wie am Burgtheater derzeit nicht auch bei anderen Bundestheatern herrschen?
55. Welche Adaptionen an der Organisation der Bundestheater Holding wurden auf Grundlage der Empfehlungen von Ernst & Young in der Bundestheater Effizienzanalyse durch das BMUKK eingeleitet?
56. Welche Empfehlungen der Effizienzanalyse wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
57. Welche Schritte haben die Bundestheater-Holding und das Burgtheater bisher umgesetzt, damit ab dem Geschäftsjahr 2013/2014 die zwingenden Bestimmungen des Bundes-Corporate-Governance-Kodex eingehalten werden kann?
58. Welche Unterlassungen und Verantwortung für das Versagen des Controllings und der Revision im Burgtheater liegen ihrer Meinung nach beim BMUKK selbst?
59. Hat der Aufsichtsrat des Burgtheaters (welcher sich zur Hälfte aus von den Bundesministerien und vom Bundeskanzler bestellten Vertretern zusammensetzt) bislang Einblick in den forensischen Untersuchungsbericht des Burgtheaters verlangt? Falls nein, warum nicht?
60. Was ist dem BMUKK bzw. der Bundestheater-Holding GmbH nach aktuellem Stand über die Geschäftgebarung der ehemaligen kaufmännischen Burgtheater Geschäftsführerin Silvia Stantejsky bekannt?
61. Laut §7 Abs. 4 BThOG erfolgt die Aufteilung der Mittel des Bundes auf Vorschlag der Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften an das BMUKK, wobei der Bundesminister, bzw. die -ministerin über die Aufteilung der Mittel entscheidet und die Überweisung nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften erfolgt.
Hat die ehemalige kaufmännische
Geschäftsführerin der Burgtheater GmbH seit 2009/
2010 das BMUKK über Liquiditätsengpässe informiert, bzw. hat
Georg Springer als
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