Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 144

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Geschäftsführer des Bundestheater-Holding das BMUKK darüber in dieser Zeit infor­miert? Falls, ja, wie wurde darauf reagiert?

62. Gemäß § 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Burgthea­ters hat diese dem Aufsichtsrat unverzüglich über Umstände zu berichten, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von Bedeutung sind. Hat die Geschäftsfüh­rung den Aufsichtsrat seit 2009/2010 über Probleme beim Liquiditätsmanagement in Kenntnis gesetzt?

63. Stimmt es, dass auf Rücksprache der Bundestheater-Holding mit den damaligen Wirtschaftsprüfern von PwC Bühnenbilder über die Spielzeit eines Stückes hinaus ab­geschrieben wurden?

64. Falls mit Zustimmung der Bundestheater-Holding Bühnenbilder regelmäßig über die Spielzeit eines Stückes hinaus abgeschrieben wurden, warum hat das BMUKK an dieser Praxis keine Zweifel angemeldet?

65. Gibt es Überlegungen seitens des BMUKK hinsichtlich einer Veränderung der recht­lichen Konstruktion der Bundestheater? Wenn ja, welche?

66. Welche sachliche Erklärung gibt es für das BMUKK für die verschiedenen recht­lichen Konstruktionen für Bundestheater und Bundesmuseen?

67. Über welche Weisungsrechte verfügt das BMUKK in Bezug auf die Bundesmuseen im Vergleich zu den Bundestheatern?

68. Wie weit reicht das in § 3 Abs. 1 Bundesmuseengesetz vorgesehene Aufsichts­recht im Vergleich zum Weisungsrecht des BMUKK gegenüber der Bundestheater-Hol­ding?

69. Welche Grenzen ziehen die Freiheit der Wissenschaft (Art 17 StGG) und die Frei­heit der Kunst und ihrer Vermittlung (Art 17a StGG) hinsichtlich der Aufsicht des BMUKK über Bundesmuseen und Bundestheater?

70. Gibt es analog zu den Erkenntnissen der rechtlichen Evaluierung der Bundesthea­ter Überlegungen hinsichtlich der stärkeren Zentrierung von Aufgaben in der Holding?

71. Wird das BMUKK Burgtheater Direktor Hartmann abberufen?

72. Wird das BMUKK den Holding Geschäftsführer Springer abberufen?

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gem. § 93 Abs. 2 GOG verlangt.

*****

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Ich erteile Frau Abgeordneter Mag. Meinl-Reisinger als erster Fragestellerin zur Begründung der Anfrage, die gemäß § 93 Abs. 5 der Ge­schäftsordnung 20 Minuten nicht überschreiten darf, das Wort. – Bitte, Frau Abgeord­nete.

 


16.37.49

Abgeordnete Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES (NEOS): Herr Präsident! Werte Frau Bundesministerin! Werter Herr Bundesminister! Zunächst einmal ein großes Danke­schön, dass Sie gekommen sind, Herr Bundesminister, denn ich weiß, dass Sie für die Bereiche Kunst und Kultur formal noch nicht zuständig sind. Trotzdem erschien es mir notwendig, diese Dringliche Anfrage einzubringen. Ich glaube, es ist auch ein ganz wichtiges Zeichen, dass wir einmal ein kunst- und kulturpolitisches Thema als Gegen­stand einer Dringlichen Anfrage hier im Hohen Haus haben, noch dazu ist da ja tat­sächlich aktuell Aufklärungsbedarf gegeben.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite