Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 173

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Harald Walser, Freundinnen und Freunde

betreffend Interpellationsrecht bei Tochterunternehmen von im Bundesbesitz befindli­chen Gesellschaften, insbesondere im Bereich der Bundestheater

eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage der Abgeordneten Beate Meinl­Reisinger, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Planungs­ und Kontrollmängel in der aktuellen Burgthea­ter­Causa

Begründung

Wenn der Gesetzgeber wissen wollte, was in den Bundestheatern vor sich geht, erhielt er aus dem zuständigen Ministerium in den letzten Jahren stets folgende Antwort: „Die Österreichischen Bundestheater wurden gemäß den Bestimmungen des Bundesthea­terorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998 (BThOG), mit 1. September 1999 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr als ein aus fünf eigenständigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nämlich der Bundestheater-Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der ART for ART Theaterservice GmbH, bestehender Konzern organisiert. Während die Bundestheater-Holding GmbH zu 100% im Eigentum des Bundes steht, befinden sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der Bundestheater-Holding GmbH. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding GmbH somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.

Als Angelegenheiten der Vollziehung sind vom Interpellationsrecht daher nur jene Auf­gaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundes­theater-Holding GmbH betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding GmbH un­terliegen grundsätzlich nicht der Interpellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 BThOG vor, der bestimmt, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, von der Bundesministerin für Finanzen und vom Bundeskanzler ent­sandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber den entsendenden Bundesministerinnen und Bundesministern über die Be­schlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll. Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen.

Über die gegenständlichen Fragen liegen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vor, sie unter­liegen daher auch aus diesem Titel nicht der Interpellationspflicht.“

Der Bund kann also Auskünfte zu Burgtheater, Volks- und Staatsoper jederzeit mit Be­zug darauf verweigern, dass er ja gar nicht Eigentümer der in Frage stehenden Ins­titutionen sei. Dies ist ein zutiefst unbefriedigender Zustand. Denn wie nicht zuletzt die jüngsten Turbulenzen rund um das Burgtheater zeigen, liegt hinsichtlich der Tochter­unternehmen ausgegliederter Betriebe einiges im Argen. Das parlamentarische Inter­pellationsrecht könnte entscheidend zur Verbesserung von Transparenz und Kontrolle im staatsnahen Bereich beitragen. Dazu ist es aber nötig, dass diese Prüfmöglichkeit


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