einer ausreichenden Kapitalisierung der HB Int. bis zum Jahresende 2009 und damit der Stabilisierung der Bankengruppe Kapitalmaßnahmen durch die damaligen Eigentümer zu erwirken.
An diesen Terminen haben Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramts, der Finanzprokuratur, der damaligen Eigentümer, der Aufsichtsbehörden und österreichischer Großbanken teilgenommen. Den Vertretern der BayernLB stand unter der Leitung des damaligen Finanzministers Josef Pröll und der Staatssekretäre Schieder und Lopatka dieses österreichische Verhandlungsteam gegenüber. Die Verhandlungen wurden vom Gouverneur der Nationalbank, von Experten der politischen Kabinette sowie von Beamten des Bundesministeriums für Finanzen begleitet.
Zur Frage 15:
Die Finanzprokuratur als Anwalt der Republik war an den Vertragsverhandlungen selbstverständlich beteiligt.
Zur Frage 16:
Dazu müsste zunächst geklärt werden, was „wesentliche Vertragsbestandteile und Vertragsbedingungen“ sind, aber anscheinend ist ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Gewährleistung gelegt.
Das Recht zur Anfechtung des Aktienkaufvertrags steht der Republik Österreich selbstverständlich unabhängig von der Gewährleistung zu. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher frühzeitig zum Zweck der Abklärung einer möglichen Anfechtung des Notverstaatlichungsvertrags die Organe der Hypo Alpe-Adria AG zur umfassenden Prüfung des tatsächlichen Zustands der Bank zum Zeitpunkt der Notverstaatlichung aufgefordert. Zu diesem Zweck wurden von der Bank umfassende externe Evaluierungen in Auftrag gegeben. Diese bewerten insbesondere die zum Zeitpunkt der Notverstaatlichung tatsächlich vorliegende wirtschaftliche Lage der Hypo Alpe-Adria und in der Folge einen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu Tage getretenen und der Republik Österreich bei Anteilsübernahme nicht bekannt gewesenen nachträglichen Kapitalisierungsbedarf der Hypo Alpe-Adria.
Zur Frage 17:
Es gilt, festzuhalten, dass die Bestimmungen des Notverstaatlichungsvertrags die Republik Österreich einzig dazu verpflichten, die Bayerische Landesbank von einer geplanten Aufspaltung der Hypo Alpe-Adria, wie diese etwa bei der Gründung einer Bad Bank erforderlich wäre, frühzeitig zu verständigen. Nur in einem solchen Fall kann die Bayerische Landesbank die Rückzahlung der noch bei der Bank vorhandenen Refinanzierungslinien von der Hypo Alpe-Adria verlangen.
Mögliche Klagen gegenüber der Bayerischen Landesbank behält sich die Republik Österreich natürlich für einen geeigneten Zeitpunkt vor. Ich habe schon in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass wir durch einen Verzicht auf Verjährung noch in diesem Jahr Zeit haben, das auch zu tun.
Zu den Fragen 18 und 19:
Die Auswirkungen der möglichen Ausgestaltungen einer Lösung für die Hypo Alpe-Adria auf die Gläubiger werden gegenwärtig geprüft. Wie schon in der letzten Dringlichen Anfrage ausgeführt, existiert kein aktualisiertes Register mit konkreten Namen der Anleiheinhaber. Die Anleihen werden außerdem am Sekundärmarkt gehandelt und unterliegen damit einem ständigen und stetigen Wechsel.
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