Über die Ursachen für diese Vorgangsweise wird gerätselt. Auch eine mögliche Einsparung im Budget des BMBF kann und darf nicht ausschlaggebend für den Teststopp sein. Das Einsparungspotential beläuft sich - laut den Aussagen im Unterrichtsausschuss - auf rund 3,6 Mio. €. Diese würden ins laufende Budget einfließen und den Einsparungsbedarf von 68 Mio. € im Bildungsministerium entsprechend verringern. Das sind 0,045% des gesamten Bildungsbudgets und 0,02% des Finanzbedarfs, der durch den Skandal um die Hypo-Alpe-Adria notwendig wird. Der Schaden für das österreichische Bildungssystem und die internationale Reputation Österreichs als Bildungsland sowie vor allem für die Schülerinnen und Schüler lässt sich nicht beziffern.
In einer den unterfertigenden Abgeordneten vorliegenden rechtlichen Bewertung der Vorgangsweise durch einen mit der Konzeption des sogenannten „BIFIE-Gesetzes“ befassten Insiders wird der Stopp der Testungen scharf kritisiert und als „Amtsanmaßung“ bezeichnet, jedenfalls sei das Vorgehen rechtlich nicht gedeckt. Begründet wird das damit, dass das BIFIE eine eigenständige Einrichtung sei und das Arbeitsprogramm, zu dem die Durchführung der PISA-Studie zählt, in Dreijahresplänen fixiert wird. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen habe eine Aufsichtspflicht über das BIFIE, dürfe in die Arbeit aber nur eingreifen, indem sie zum Beispiel bis 31. Dezember 2014 entsprechende Vorgaben für den Dreijahresplan ab 2015 mache. Sie ist dagegen „nicht berechtigt“, durch direkte Weisungen einen laufenden Dreijahresplan außer Kraft zu setzen, wie sie es nun bei der PISA-Studie getan habe.
Konkret heißt es: „Die Aufgaben der Unterrichtsministerin sind im § 24 Z.3 BIFIE-Gesetz festgelegt: Neben den üblichen Feststellungen der Bilanz, der Abschlussprüfer und der Entlastungen sind es zwei prinzipielle Möglichkeiten der „Steuerung“ des BIFIE:
a. die Genehmigung einer vom Direktorium vorgelegten Institutsordnung (die die Organisation, die Zuständigkeiten und Abläufe im Institut regelt) und eines allgemeinen Unternehmenskonzeptes - was bisher vor allem im Zuge der fünfjährigen Direktorenbestellung angewandt wurde;
b. die Formulierung von Vorgaben zu einem Dreijahresplan und dessen Genehmigung - denn die tatsächliche Arbeit des BIFIE erfolgt auf der Basis der vom Direktorium erstellten und vom Aufsichtsrat und Regierungsmitglied genehmigten Dreijahrespläne. Dies ist im Normalfall die formal einzige Möglichkeit der Ministerin, Einfluss auf die Arbeit des BIFIE zu nehmen, setzt aber voraus, dass Direktorium und Aufsichtsrat diesen Vorgaben folgen und sie auch mehrheitlich genehmigen (widrigenfalls sie sich der Gefahr der Abberufung durch die Unterrichtsministerin aussetzen, was aber rechtlich zuerst den Nachweis einer schweren Pflichtverletzung erfordert).
Die Aufsichtspflicht der Unterrichtsministerin ist ebenfalls in §24 leg. cit. festgelegt - Absatz (2) Z.1 bis 3 - und erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der Aufgaben und die Gebarungsprüfung. Hier kommt auch §6 BIFIE Gesetz zum Tragen, wonach das BIFIE verpflichtet ist, bei den praktischen Arbeiten (i.A. den Erhebungen) an den Schulen Anordnungen der Ministerin zu folgen.“
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Dringliche Anfrage
1) Wann und von wem haben Sie die ersten Hinweise über unsichere Daten aus der „Informellen Kompetenzmessung“ (durchgeführt vom BIFIE in den Jahren 2011 und 2012) auf einem Server in Rumänien erfahren?
2) Stimmt es, dass diese Information vom vormaligen IT-Dienstleister Zoe Solutions bereits am 18.12.2013 in schriftlicher Form erfolgte?
3) Welche Maßnahmen haben Sie daraufhin konkret gesetzt?
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