Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 100

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Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen“ ersetzt.

1b. In § 13 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 wird der Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß § 119 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 202/2013, reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater sowie des gemäß § 136 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 202/2013 reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, nicht berührt.“

1c. In den §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 29 Abs. 2 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und 4“.

1d. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

1e. § 34 Z 3 lautet:

„3. die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Kranken­fürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,“

Begründung

Im Psychologengesetz 2013, das im Juli 2013 vom Nationalrat beschlossen wurde, ist im 2. Abschnitt  die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie geregelt.

Die hier normierten Tätigkeits- und Berufsvorbehalte haben bei der Gruppe der Lebens- und SozialberaterInnen zu einer großen Verunsicherung geführt.

So sind in § 13 Abs. 2 u.a. folgende Tätigkeiten GesundheitspsychologInnen, ÄrztIn­nen, MusiktherapeutInnen und PsychotherapeutInnen vorbehalten:

3. gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesund­heits­bezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,.

Vom Berufsvorbehalt in Abs. 3 werden in Abs. 4 namentlich  ÄrztInnen ,Musikthera­peutInnen und PsychotherapeutInnen nicht berührt. Der letzte Satz in Abs. 4 lautet: „Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologin­nen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.“

Der Beruf des Lebens- und Sozialberaters/der Lebens- und Sozialberaterin ist in § 119 der Gewerbeordnung geregelt.

Entgegen der bisherigen Regelung im Psychologengesetz 1990, wonach die gesetz­lichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben in der GewO ausdrücklich nicht berührt wurden, enthält die neue Fassung des Psychologengesetzes keine vergleichbare Regelung mehr. Dies kann zu einem weitgehenden Berufs­vor-


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