einzusehen, warum das, was man für sein Geld bekommt, vom Meldezettel abhängen soll.
Ich möchte aber auch ganz dezidiert sagen, was wir an diesem Antrag nicht gutheißen: Der Einkauf von Leistungen am österreichischen Gesundheitsmarkt, sprich Privatisierung des Gesundheitssystems, wird von den Grünen sicher nicht befürwortet. Wir sind dafür, dass Versicherte nach wie vor selbst ihre FunktionärInnen und VertreterInnen im Gesundheitswesen wählen und mehr Entscheidungsmöglichkeiten als bisher haben, im Gegenteil also eher eine Forcierung.
Wir haben eine namentliche Abstimmung verlangt, um auch unser Anliegen zu betonen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
13.12
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Mückstein in seinen Eckpunkten erläuterte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (33 d.B.) über ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG) (77 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein EU-Patientenmobilitätsgesetz in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (77 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 lauten Z.1 bis Z.1e folgendermaßen:
„1. In § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß § 119 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 202/2013, reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater sowie des gemäß § 136 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 202/2013, reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, nicht berührt.“
1a. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich“ durch die Wortfolge „Der
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