Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 137

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kohärente und umfassende Rechnungslegung sowie Finanzstatistik vor, über alle Gebietskörperschaften hinweg.

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung wurde diese Problematik thematisiert und eine schnelle Regelung angekündigt: "Gemäß der Ermächtigung des § 16 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz betreffend die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die obigen Grundsätze in einer neuen Voranschlags- und Rech­nungsabschlussverordnung umsetzen, wobei Länder und Gemeinden in deren Erstellung intensiv eingebunden werden. Diese Verordnung ist bis Mitte 2014 zu erlassen." (Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018, S. 103)

Will der Finanzminister nun in langwierige Verhandlungen mit Ländern und Gemeinden treten, scheint der Erlass einer dahingehenden Verordnung bis Mitte 2014 äußerst fraglich. Ein offener, konstruktiver Diskurs wäre eine willkommene Alternative zu ermüdendem Tauziehen - eine Verschleppung dieser Entscheidung eine fahrlässige Vorgehensweise.

Doch diese Reform, wenn auch sehr bedeutend, ist nicht der einzige Grund für Intrans­parenz und mangelnde Finanzkontrolle. Um Missmanagement darzulegen, müssen auch die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes sowie der Landesrechnungshöfe ausgeweitet werden.

Prüfkompetenzen der Kontrollorgane ausweiten

Wäre eine einheitliche Rechnungslegung der erste Schritt in Richtung umfassende Transparenz, so müssten außerdem die Prüfkompetenzen der Kontrollorgane ausge­weitet werden. Insbesondere die derzeit gesetzlich im Art. 126b Bundes- Verfassungs­gesetz verankerte Prüf-Hürde von 50% Beteiligung des Bundes bzw. der Länder muss verkleinert werden, damit die finanzielle Lage des Staates realistisch abgebildet werden kann. Die Kontrolle über die Verwendung der Steuergelder der österreichi­schen Bevölkerung muss durch die Ausweitung der Prüfkompetenzen des Rech­nungshofes gewährleistet werden. Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, müssen der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Gleichzeitig müssen Rechnungshof sowie Landesrechnungshöfe mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um die existierenden und erweiterten Kompetenzen wahrnehmen zu können. Bei Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Ausfallsbürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten) durch Länder und Gemeinden soll dem Rechnungshof darüber hinaus Zugang zur Kontrolle gewährt werden, um Empfehlungen aussprechen zu können.

Des Weiteren sind die Vorgaben bezüglich der Gemeindegröße, die ausschlaggebend sind, ob Prüfkompetenz vorliegt, problematisch:

"(Es wäre) sinnvoll, wenn die Rechnungshöfe künftig alle Gemeinden prüfen dürften, um Transparenz herzustellen. Häufig werden dort Aktivitäten aus dem Haushalt ausgelagert, was bedeutet, dass man Schattenbudgets führt und graue Finanz­schulden macht, die im Rechnungsabschluss nicht dargestellt werden. Für diese Schulden wurden oft wieder Haftungen übernommen, die nicht ausgewiesen wurden. Außerdem haben wir bei Prüfungen festgestellt, dass Gebühren über die Kosten­deckung hinaus eingehoben und die Überschüsse dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden. Das ist eine Einhebung von Steuern ohne Rechtsgrundlage. Wir


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