weisen seit Jahren darauf hin. Gebührenhaushalte müssen transparent gemacht werden, sonst leidet die Wettbewerbsfähigkeit." ("Die Presse", Josef Moser, Print-Ausgabe, 22.02.2014)
In seinem Positionspapier zur Verwaltungsreform betont der Rechnungshof:
"Dem RH kommt im Netzwerk der Finanzkontrolle insofern eine besondere Stellung zu, weil nur er als Bund-Länder-Organ eine vernetzte Betrachtungsweise der verflochtenen Finanzströme zwischen den Gebietskörperschaften nach einheitlichen Gesichtspunkten sicherstellen kann. In seinen Vorschlägen zur Verfassungsreform nannte der RH zur Stärkung der demokratischen Kontrolle und der externen öffentlichen Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe daher u.a. folgende Maßnahmen:
die Schließung von Kontrolllücken im Gemeindebereich durch Entfall der Mindestanzahl von 10.000 Einwohnern bei der Prüfung von Gemeinden;
die Prüfungsmöglichkeit von Unternehmen bereits bei einer mindestens 25%igen Beteiligung von Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des RH unterliegen;
die Einräumung einer Prüfungsmöglichkeit von Direktförderungen der EU;
die Prüfungsmöglichkeit auch bei jenen Rechtsträgern, die öffentliches Vermögen zu verwalten haben oder für die die öffentliche Hand eine Ausfallshaftung trägt.
Durch eine Novelle des B-VG und des Rechnungshofgesetzes im Jahr 2010 unterliegen seit 1. Jänner 2011 Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern einer Gebarungskontrolle durch den RH. dadurch kann der RH nunmehr bei insgesamt 71 Gemeinden - statt bisher 24 Gemeinden - prüfend und beratend tätig werden. (...) Der RH weist jedoch darauf hin, dass nach wie vor rd. 63 % der öffentlichen Mittel bzw. rd. 70 % der Finanzschulden im Bereich der Gemeinden weiterhin keiner externen öffentlichen Finanzkontrolle unterliegen und dass der RH weiterhin keine Prüfungskompetenz für Unternehmen ab einer 25 %igen Beteiligung sowie für Direktförderungen der EU hat." (Rechnungshof: „Verwaltungsreform 2011“, S. 146-147)
Erst kürzlich sprach sich Christoph Neumayer, Generalsekretär der Industriellenvereinigung, für eine Aufsicht des Bundes über die Länderbudgets aus; ähnlich wie die Landesaufsicht über die Gemeinden soll so Misswirtschaft vermieden werden. („Die Presse“, Christoph Neumayer, 20.3.2014) Insofern wird die berechtigte Frage in den Raum gestellt, wie die Beziehung zwischen Bund und Ländern in Hinsicht auf Finanzkontrolle in Zukunft effizienter geregelt werden soll.
Ein Insolvenzrecht für Gebietskörperschaften schaffen
Transparenz und umfassende Kontrolle sind essenziell, um Fehlleistungen, wie unter anderem die Kärntner Landeshaftungen für die Hypo Alpe Adria, in Zukunft zu vermeiden. Wie ist es möglich, dass Haftungen in mehrfacher Höhe der jährlichen Einnahmen des Landes vergeben werden?
Neben Maßnahmen, die unverantwortliches politisches Handeln frühzeitig enttarnen, sind auch Konsequenzen notwendig: Angesichts der Tatsache, dass Gebietskörperschaften das Risiko für die Tilgung von Verbindlichkeiten auf andere Gebietskörperschaften abwälzen können, muss ein Insolvenzrecht für Gebietskörperschaften angedacht werden. Die unklare Rechtslage in diesem Zusammenhang ist weder zukunftsorientiert noch einem verantwortlichem Handeln geschuldet.
Um Klarheit zu schaffen, muss gesetzlich geregelt werden welche Kriterien für den Eintritt der Insolvenz herangezogen werden können, welche Rechtswirkungen die Feststellung der Insolvenz hat, wie die Durchführung des Insolvenzverfahrens abläuft,
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