Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 265

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parlamentarische Debatte ausgeschlossen, wunderbar. Das ist Demokratiepolitik offen­bar Marke Josef Cap und der SPÖ. (Beifall bei den Grünen.)

21.40


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Initiativantrag zu einem Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird (73 der Beilagen)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

»Der Gesetzesentwurf erhält folgende Fassung:

„Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 169/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 erhält der bisherige Abs. 11 die Bezeichnung „(6)“ und es entfällt in diesem Absatz die Wortfolge „nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10“.

2. In § 29 Abs. 4 wird vor dem Begriff „§ 41 Abs. 1“ die Wortfolge „§ 30 Abs. 1 Z 2 oder“ eingefügt.

3. In § 29 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „bis 10 oder Abs. 11“.

4. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates;“

5. Dem § 49 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 4 und 6 und § 30 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten am 15. April 2014 in Kraft.“ «

Begründung

Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 19.509/2011.

Die Bestellung von sechs Stiftungsräten durch den Publikumsrat soll auf möglichst breiter Basis und daher mit Zweidrittelmehrheit erfolgen und wird daher in die Bestim-


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