mung des § 29 Abs 4 über qualifizierte Beschlusserfordernisse im Publikumsrat aufgenommen.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Gerstl. – Bitte.
21.40
Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Es wurde jetzt schon einiges zum Abänderungsantrag gesagt, den wir nun in zweiter Lesung einbringen. Die Geschäftsordnung schreibt mir vor, dass ich diesen vorlesen muss:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Initiativantrag zu einem Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird (73 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
Anstelle der Z 2 werden folgende Z 2-4 angefügt:
„2. In § 29 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „bis 10 oder Abs. 11“.
3. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates;“
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten am 15. April 2014 in Kraft.““
Begründung:
Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 19.509/2011.
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Soweit nun der formal eingebrachte Abänderungsantrag.
Meine Damen und Herren, zu den Ausführungen meiner Vorredner nur ganz kurz. Für mich überraschend war, dass hier etwas eingetreten ist, was seit vielen Jahren nicht der Fall war, nämlich dass die SPÖ die schwarz-blaue Bundesregierung gelobt hat, und zwar die Änderung des ORF-Gesetzes aus dem Jahr 2001. Dass dieses Mal eine Kritik der FPÖ gekommen ist, die das damals gemeinsam mit der ÖVP so beschlossen hat, ist schon interessant.
Für den Kollegen Brosz ist auch noch festzuhalten: Das, was der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof jetzt nämlich für den Fernsehrat in Deutschland entschieden
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