tungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichts (60 d.B.), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird in Ziffer 2a. nach dem Klammerausdruck "(§ 262)" die Zeichenfolge ",jedenfalls aber in der Höhe der Ausgleichszulage (§293 Abs. 1)" eingefügt.
Begründung
Der im Gesetzesentwurf in der Fassung des Ausschussberichts 60 d.B. vorgesehene Regelungsvorschlag zu Ziffer 2a. ist eine notwendige Korrektur der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Rechtslage hinsichtlich jener Menschen, die nach Ende der befristeten Invaliditätspension mit zum Teil existenziellen Einkommenseinbußen zu rechnen haben. Mit der Korrektur dieser fehlerhaften Bestimmung werden jedoch jene Menschen, die außerordentlich niedrige Einkommen aus der Invaliditätspension beziehen mussten, nunmehr in einem Aufwischen ihrer Hoffnung, ein eigenständiges Leben mit der neuen Rechtslage beginnen zu können, beraubt.
Insbesondere junge Menschen mit Behinderung, die etwa in einem Haushalt mit ihren Eltern leben (müssen), haben zum Teil außerordentlich niedrige Invaliditätspensionen und erhalten keine Ausgleichszulage. Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes konnten diese Menschen damit rechnen, zumindest ökonomisch wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Diese Chance wird ihnen nunmehr wieder genommen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die notwendige Korrektur eines Fehlers des Gesetzgebers betreffend eine Gruppe von kranken und behinderten Menschen einer anderen Gruppe von kranken und behinderten Menschen Einkommen und Hoffnung genommen werden muss. Dies betrifft ca. 1550 kranke und behinderte Menschen, die nach dem 1.3.2012 eine befristete Invaliditätspension zuerkannt bekommen hatten und Pensionen unterhalb der Ausgleichszulage beziehen.
Neben der unverständlichen Tatsache, dass kranken Menschen und Menschen mit Behinderung (sowie deren Familien) Einkommen und Lebenschancen genommen werden, erscheint das Vorgehen auch rechtspolitisch als höchst hinterfragenswert:
Mit der Beschlussfassung am 5.12.2012 konnte die betroffene Personengruppe damit rechnen, nach Auslaufen ihrer Invaliditätspension im Fall einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 2014 ein höheres Rehabilitationsgeld zu beziehen. Die am 5.12.2012 beschlossene Rechtslage trat am 1.1.2014 in Kraft. Seither wird Angehörigen der beschriebenen Gruppe ein höheres Rehabilitationsgeld zuerkannt. Nunmehr soll mit Beschluss vom 27.3.2014 den Betroffenen Menschen Geld weggenommen werden.
Es entstehen in gleich mehrfacher Hinsicht unverständliche Formen der Ungleichbehandlung von Gleichem: Das Einkommen von vorübergehend kranken und behinderten Menschen mit völlig gleichen Beeinträchtigungen unterscheidet sich ausschließlich ob der Frage, an welchem Tag die zuerkannte befristete Invaliditätspension ausläuft. So tritt der Fall ein, dass ein Menschen, dessen Pension bis 29.11.2013 befristet war und weiter nicht arbeitsfähig ist, weiterhin eine Invaliditätspension von beispielsweise € 400,- (mal 14) erhält, eine Person, deren befristete Invaliditätspension am 31.12.2013 ausgelaufen ist, nunmehr 12 Mal im Jahr eine Ausgleichszulage erhält und eine Person, deren Invaliditätspension im April 2014 ausläuft, € 446,- (12 Mal im Jahr). Das ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
Durch die Beibehaltung der bisherigen Regelung in Bezug auf jene Menschen, die niedrige Invaliditätspensionen erhalten, entstehen keine Mehrkosten, da der Kostenaufwand bereits im Budget berücksichtigt wurde.
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